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Das
neue Einbürgerungsrecht
Wer
sich heute in der Schweiz einbürgern lassen will, muss sich auf
einen langen Instanzenweg begeben und je nach Wohnort über einen
gut gefüllten Geldbeutel verfügen. Das dreistufige Verfahren in
Bund, Kanton und Gemeinde kann Jahre dauern, teils werden mehrmals
die selben Sachverhalte überprüft. Das Verfahren ist kompliziert
und führt zu hohem Verwaltungsaufwand. Die für die Einbürgerung
erforderlichen Wohnsitzfristen variieren je nach Kanton zwischen
zwei und zwölf Jahren. Es gibt zudem Gemeinden und Kantone, die
bis zu mehreren zehntausend Franken Einbürgerungsgebühr
verlangen.
Vor
allem für jene jungen Ausländerinnen und Ausländer, die hier
geboren oder aufgewachsen sind, die sich einzig durch ihren
ausländischen Pass von ihren gleichaltrigen Kolleginnen und
Kollegen unterscheiden, sind solche erschwerten
Einbürgerungsbedingungen störend und abschreckend.
Bundesrat
und Parlament wollen diese Mängel beheben. Insbesondere sollen
Jugendliche der zweiten Generation und die dritte Generation
leichter die Chance bekommen, gleichwertig am gesellschaftlichen
und politischen Leben der Schweiz teilzunehmen - mit allen Rechten
und Pflichten.
Wie
alle anderen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber sollen auch
ausländische Jugendliche nur dann eingebürgert werden, wenn sie
bei uns integriert sind, eine Landessprache sprechen und die
Rechtsordnung beachten. Diese Voraussetzungen werden im
Einbürgerungsverfahren sorgfältig geprüft.
Mehr
als die Hälfte der Kantone haben bereits von sich aus
Einbürgerungs-erleichterungen für Jugendliche der zweiten
Generation eingeführt. Diese Regelungen haben sich bewährt, es
bestehen aber Unterschiede in den einzelnen Verfahren. Der Bund
will deshalb für die ganze Schweiz einheitliche Bedingungen
festlegen; die Zuständigkeit der Kantone soll dabei nicht
angetastet werden.
Darüber
wird abgestimmt
Erleichterte
Einbürgerung von Jugendlichen der zweiten Generation
Ausländische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter
einheitlichen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden
können. Zwischen dem 14. und dem 24. Altersjahr sollen sie die
erleichterte Einbürgerung beantragen können, falls sie
mindestens fünf Jahre ihrer obligatorischen Schulzeit in der
Schweiz absolviert haben und eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzen. Ausserdem müssen die
Antragsteller mindestens zwei Jahre in der Einbürgerungsgemeinde
gewohnt haben, in der Schweiz integriert sein, eine Landessprache
sprechen und die Rechtsordnung beachten. VereinfachtesVerfahren
Ein
weiteres Element der ersten Vorlage betrifft die ordentliche
Einbürgerung. Das Verfahren ist heute umständlich und führt zu
unnötigem bürokratischen Aufwand, weil mehrere Stellen das
Gleiche abklären. Das aufwändige Bundesverfahren soll deshalb
stark vereinfacht werden. Die Kantone und Gemeinden bleiben
zuständig.
Bürgerrecht
bei Geburt für die dritte Generation Bei der zweiten Vorlage geht
es um die Kinder der dritten Generation. Sie sind noch mehr als
ihre Eltern von Anfang an mit der Schweiz verbunden. Sie sollen
deshalb, sofern die Eltern einverstanden sind, das Schweizer
Bürgerrecht bereits mit der Geburt erhalten.
Darüber
wird NICHT abgestimmt: Das Beschwerderecht gegen ablehnende
Einbürgerungsentscheide, das im vergangenen Sommer wegen zweier
Bundesgerichtsentscheide für Schlagzeilen sorgte, ist nicht
Gegenstand des revidierten Einbürgerungsrechts. Auch die Frage
der Volksabstimmungen zu Einbürgerungsgesuchen wird mit der
vorliegenden Revision nicht behandelt. Zu beiden Themen sind
jedoch im eidgenössischen Parlament Vorstösse hängig.
So
geht es weiter
Die
Volksabstimmungen über die beiden Vorlagen zur 2. und 3.
Generation finden am 26. September 2004 statt.
Das
Parlament hat die Ausführungsgesetze zu den
Verfassungsänderungen bereits beschlossen, damit klar ist, wie
die Detailbestimmungen aussehen. So ist zum Beispiel die
Verkürzung der Wohnsitzfrist bei der ordentlichen Einbürgerung
von 12 auf 8 Jahre (wovon 3 Jahre im Kanton) nicht in der
Verfassung, sondern nur im Gesetz vorgesehen. Die Referendumsfrist
zu den beiden Ausführungsgesetzen beginnt erst zu laufen, wenn
die Verfassungsänderung gutgeheissen wurden.
Das
ganze Paket wird - vorausgesetzt das Volk sagt Ja -
voraussichtlich 2006 in Kraft treten.
Kostendeckende
Gebühren
In
jedem Fall eingeführt wird die Gesetzesänderung über die
Einführung von kostendeckenden Gebühren. Diese benötigt keine
Verfassungsänderung und es wurde kein Referendum ergriffen.
Konkret darf eine Einbürgerung dann in der ganzen Schweiz in der
Regel höchstens ein paar hundert Franken kosten. Inkrafttreten:
voraussichtlich 2006.
Quelle:
IMES (Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung).
Secondos
lancieren Abstimmungskampagne:
2
x Ja zur erleichterten Einbürgerung
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