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Jugendliche der zweiten Generation und die dritte Generation sollen leichter die Chance bekommen, gleichwertig am gesellschaftlichen und politischen Leben der Schweiz teilzunehmen - mit allen Rechten und Pflichten.

Grafik: IMES

Das neue Einbürgerungsrecht

Wer sich heute in der Schweiz einbürgern lassen will, muss sich auf einen langen Instanzenweg begeben und je nach Wohnort über einen gut gefüllten Geldbeutel verfügen. Das dreistufige Verfahren in Bund, Kanton und Gemeinde kann Jahre dauern, teils werden mehrmals die selben Sachverhalte überprüft. Das Verfahren ist kompliziert und führt zu hohem Verwaltungsaufwand. Die für die Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzfristen variieren je nach Kanton zwischen zwei und zwölf Jahren. Es gibt zudem Gemeinden und Kantone, die bis zu mehreren zehntausend Franken Einbürgerungsgebühr verlangen.

Vor allem für jene jungen Ausländerinnen und Ausländer, die hier geboren oder aufgewachsen sind, die sich einzig durch ihren ausländischen Pass von ihren gleichaltrigen Kolleginnen und Kollegen unterscheiden, sind solche erschwerten Einbürgerungsbedingungen störend und abschreckend.

Bundesrat und Parlament wollen diese Mängel beheben. Insbesondere sollen Jugendliche der zweiten Generation und die dritte Generation leichter die Chance bekommen, gleichwertig am gesellschaftlichen und politischen Leben der Schweiz teilzunehmen - mit allen Rechten und Pflichten.

Wie alle anderen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber sollen auch ausländische Jugendliche nur dann eingebürgert werden, wenn sie bei uns integriert sind, eine Landessprache sprechen und die Rechtsordnung beachten. Diese Voraussetzungen werden im Einbürgerungsverfahren sorgfältig geprüft.

Mehr als die Hälfte der Kantone haben bereits von sich aus Einbürgerungs-erleichterungen für Jugendliche der zweiten Generation eingeführt. Diese Regelungen haben sich bewährt, es bestehen aber Unterschiede in den einzelnen Verfahren. Der Bund will deshalb für die ganze Schweiz einheitliche Bedingungen festlegen; die Zuständigkeit der Kantone soll dabei nicht angetastet werden.

Darüber wird abgestimmt

Erleichterte Einbürgerung von Jugendlichen der zweiten Generation Ausländische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden können. Zwischen dem 14. und dem 24. Altersjahr sollen sie die erleichterte Einbürgerung beantragen können, falls sie mindestens fünf Jahre ihrer obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolviert haben und eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Ausserdem müssen die Antragsteller mindestens zwei Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben, in der Schweiz integriert sein, eine Landessprache sprechen und die Rechtsordnung beachten. VereinfachtesVerfahren

Ein weiteres Element der ersten Vorlage betrifft die ordentliche Einbürgerung. Das Verfahren ist heute umständlich und führt zu unnötigem bürokratischen Aufwand, weil mehrere Stellen das Gleiche abklären. Das aufwändige Bundesverfahren soll deshalb stark vereinfacht werden. Die Kantone und Gemeinden bleiben zuständig.

Bürgerrecht bei Geburt für die dritte Generation Bei der zweiten Vorlage geht es um die Kinder der dritten Generation. Sie sind noch mehr als ihre Eltern von Anfang an mit der Schweiz verbunden. Sie sollen deshalb, sofern die Eltern einverstanden sind, das Schweizer Bürgerrecht bereits mit der Geburt erhalten.

Darüber wird NICHT abgestimmt: Das Beschwerderecht gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide, das im vergangenen Sommer wegen zweier Bundesgerichtsentscheide für Schlagzeilen sorgte, ist nicht Gegenstand des revidierten Einbürgerungsrechts. Auch die Frage der Volksabstimmungen zu Einbürgerungsgesuchen wird mit der vorliegenden Revision nicht behandelt. Zu beiden Themen sind jedoch im eidgenössischen Parlament Vorstösse hängig.

So geht es weiter

Die Volksabstimmungen über die beiden Vorlagen zur 2. und 3. Generation finden am 26. September 2004 statt.

Das Parlament hat die Ausführungsgesetze zu den Verfassungsänderungen bereits beschlossen, damit klar ist, wie die Detailbestimmungen aussehen. So ist zum Beispiel die Verkürzung der Wohnsitzfrist bei der ordentlichen Einbürgerung von 12 auf 8 Jahre (wovon 3 Jahre im Kanton) nicht in der Verfassung, sondern nur im Gesetz vorgesehen. Die Referendumsfrist zu den beiden Ausführungsgesetzen beginnt erst zu laufen, wenn die Verfassungsänderung gutgeheissen wurden.

Das ganze Paket wird - vorausgesetzt das Volk sagt Ja - voraussichtlich 2006 in Kraft treten.

Kostendeckende Gebühren

In jedem Fall eingeführt wird die Gesetzesänderung über die Einführung von kostendeckenden Gebühren. Diese benötigt keine Verfassungsänderung und es wurde kein Referendum ergriffen. Konkret darf eine Einbürgerung dann in der ganzen Schweiz in der Regel höchstens ein paar hundert Franken kosten. Inkrafttreten: voraussichtlich 2006.

Quelle: IMES (Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung).

Secondos lancieren Abstimmungskampagne:

2 x Ja zur erleichterten  Einbürgerung