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Mit der Zustimmung der Stimmberechtigten zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltverbrecher" befürchtet man, dass die Schweiz sich mit der Menschenrechtkonvention in Schwierigkeiten bringt und die Beziehungen mit der EU gestört werden. (foto: snc/ mehmet gürz)

 

Macht sich die Schweiz auf, die Hürde "Lebenslange Verwahrung" auf sich zu nehmen?

Die Schweizer Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 08. Februar 2004 die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung von nicht therapierbaren, extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftäter" angenommen. Danach hat die Schweizer Regierung das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) damit beauftragt, einen Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative fertig zu stellen, die den Ansprüchen der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) gewachsen ist. Christoph Blocher hat die Vorlage am 15. September 2004 im Auftrag des Bundes in die Vernehmlassung geschickt. Der bis am 15. Dezember 2004 zur Diskussion stehende Vorentwurf wird international stark kritisiert. Zur Begründung wird die Missachtung der juristischen wie auch der menschenrechtlichen Grundsätze genannt.

snc deutsch/ ali yilmaz

snc dossier/ sevim civil - zafer sayar

"Man handelt nach dem Willen des Volkes"

Diese Medienmitteilung erteilte der Bundesrat Joseph Deiss am 08. Februar 2004. Als der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements seine Aussage machte, war die Abstimmung zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung" schon entschieden. Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde vom Volk gutgeheissen. Das Fernsehen, die Radiostationen und die Internet Nachrichtendienste reagierten darauf hin mit Artikeln wie "Behinderung der Politik durch das Volk" oder "Ein schwarzer Tag für die Regierung".

Das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Februar diesen Jahres hatte in der Schweizerischen Politik die Wirkung eines Erdbebens, da es gegen den Willen der Bundesräte und es Parlamentes ausgefallen war. Im Jahre 2003 wurde das Begehren "Lebenslange Verwahrung von nicht therapierbaren, extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltverbrecher" dem Parlament vorgelegt, aber wegen der ausreichenden Kompetenz des vorhandenen Rechtsystems abgewiesen. Die daraufhin entstandene Volksinitiative konnte sich trotzdem aufgrund genügend Unterschriften in der Volksabstimmung durchsetzen. Die damalige Vorsteherin des EJPD Ruth Metzler erwähnte, dass für die Sicherheit der Menschen die Geltung der Menschenrechte nicht übersehen werden dürfen. Das Schweizer Volk wurde schliesslich zum "Nein" Sagen aufgefordert.

Ein von niemand erwartetes Resultat

Obwohl Bundesrat Joseph Deiss sagte, dass man nach dem Willen des Volkes handeln werde, war man sich nicht gewiss, unter Einschluss der Regierung, wie man diese Aufgabe anzupacken habe. Nachdem die Volksentscheidung zur Verwahrungsinitiative gefällt war, war es der Regierung überlassen, einen Vorentwurf zur Umsetzung der Initiative zu verfassen und sie dem Parlament zur Verfügung zu stellen.

Das Volk hat mit seiner Zustimmung die Überprüfung der lebenslangen Verwahrung von nicht therapierbaren, extrem gefährlichen Straftätern fast vollständig ausradiert. Es war deutlich vorauszusehen, dass mit der parlamentarischen Annahme der neuen Regelung die Schweiz sich Schwierigkeiten mit der Menschenrechtkonvention einfängt und die Beziehungen zur EU negativ beeinträchtigt werden. Die Regierung steckt in einer Zwickmühle

Obwohl der Anschein eines Rückgangs der Diskussionen um die Entscheidung vom 08.02.04 erweckt wurde, war es ersichtlich, dass dies nur die Ruhe vor dem Sturm ist. Besser gesagt dauerte die Erschütterung weiter an, hatte nun aber die Form gewechselt. Die Expertenkreise haben weiter nachgedacht, wie ein solcher Bericht zur Umsetzung der Initiative verfasst werden könnte. Die verschiedenen Betrachtungsweisen der Experten stehen symbolisch für die Gesellschaftssituation, die ebenfalls keine Übereinkunft findet. Man wusste, dass die Regierung in einer Zwickmühle steckt. Einerseits wurde sie vom Volk mit der Fertigstellung eines Vorentwurfs zur Realisierung des neuen Artikels beauftragt, andererseits durften die Grundsätze des Rechtsystems und die internationale Verantwortung der Schweiz darin nicht zu kurz kommen.

Zur Bewältigung dieser Herausforderung beauftragte die Regierung die eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das EJPD übertrug seinerseits die Vorbereitung des Berichts einer Arbeitsgruppe, deren damaliger Vorsteher Arnold Koller hiess. Die Gruppe setzte sich aus Juristen, den Experten aus der Psychiatrie und den Initianten zusammen. Ihnen war die Aufgabe aufgegeben, die verschiedenen Expertenmeinungen zu vergleichen und einen Vorentwurf zur Ausführung der Volksinitiative für das EJPD auszuarbeiten.

Das seltsame Schicksal: Die Arbeit bleibt auf Blochers Schultern hängen

Der mit Spannung erwartete Bericht wurde am 15. September 2004 vom EJPD Vorsitzenden Christoph Blocher während einer Pressekonferenz an die Medien veröffentlicht. Die SVP-Fraktion und der Bundesrat Blocher , vor der Abstimmung Unterstützende der Verwahrungsinitiative, zeigen sich bei ihrem Erscheinen nervös.

Als man vor der Volksabstimmung Blocher über die in der Zukunft entstehenden Schäden im Schweizer Rechtsystem zu informieren versuchte, wollte er nicht zuhören. An diesem Tag aber erweckte Blocher den Anschein, den Vorsichtsrufen Verständnis entgegenzubringen. Auf seinen Sessel positioniert, fing Blocher als Vertreter der Regierung mit der Pressekonferenz an. Den Anfang machte er mit den Schwierigkeiten, welche die Regelung hervorruft.

Kann man die Dauer der Gefährlichkeit vorraussehen?

Blocher begegnete der Frage mit einer Gegenfrage: "Ist es so schwer, zu erkennen, wie lange eine Person extrem gefährlich und nicht therapierbar ist?" Blocher geht auf die Hauptproblematik der Verankerung des neuen Artikels ein, und fährt mit folgenden Sätzen fort: "Unter den Experten herrscht ebenso eine Unklarheit. Für den Einen ist eine Beurteilung auf eine begrenzte Zeitperiode von 3 Monaten möglich, für einen anderen Teil wäre es besser, die Zeitdauer auf ein paar Jahre zu erhöhen. In einigen Kreisen ist man sogar überzeugt, dass das Gerichtsurteil zur lebenslangen Haftstrafe durchgehend Bestand haben soll."

Welche Neuerungen beinhaltet der Vorentwurf?

Man erfuhr, dass die Verwahrungsinitiative in drei Stufen erfolgen wird.

Erstens: Der zur lebenslangen Haft verurteilter Person wird die Möglichkeit erlassen, mit Hilfe von kantonalen Angestellten einen Gesuch an die vom Bundesrat neu zu schaffende eidgenössische Fachkommission zu stellen. Dieser klärt ab, ob keine neuen wissenschaftlichen Entwicklungen für die Therapierbarkeit der angeklagten Person sich ergeben haben.

Zweitens: Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet, ob der Täter behandelt werden kann oder nicht. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, wird die Behandlung in einer ersten Phase im Rahmen des Vollzugs der lebenslangen Haftstrafe durchgeführt.

Drittens: Falls sich die Gefährlichkeit des Angeklagten erheblich gesenkt hat und sich weiter verringert, so wird die lebenslange Verwahrung vom Gericht abgesetzt und eine ordentliche oder therapeutische Verwahrung eingeführt.

Die nachträgliche Anordnung der lebenslangen Haftstrafe

Der Vorentwurf überraschte mit einer Neuerung, welche über die Verwahrungsinitiative hinausgeht. Mit der Ergänzung macht es die Vorlage möglich, auch nachträglich ein Urteil zur lebenslangen Verwahrung einer Person abzugeben. Diese Bestimmung kann angewendet werden, falls dem Gericht neue Beweise und Tatsachen beigelegt wurden, welche für eine Verwahrung schon zum Zeitpunkt des Urteils vorhanden waren, aber dem Gericht nicht vorgelegt wurden.

Auch wurde die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass ein Täter erst im Vollzug seiner Strafe seine Gefährlichkeit unter Beweis stellen könnte.

Das Verhalten nach der begangenen Tat

An der Pressekonferenz wurde ein weiterer bedeutender Punkt zur Kenntnisnahme an die Öffentlichkeit gebracht. Das künftige Verhalten der in Verwahrung stehender Person soll viel mehr ausschlaggebend sein als die begangene Tat. Falls der Gefangene sich während der Strafverbüssung als gefährlich erweist, kann eine nachträgliche Anordnung der lebenslangen Haftstrafe eingeführt werden. Hier wurde erwähnt, dass für eine Lebenslange Haftstrafe nicht nur die begangene Tat, sondern auch die potenzielle Gefahr für die Zukunft eine massgebende Rolle spielt.

Nach den heutigen Gesetzen sind nur Verbrechen Anlass für eine ordentliche Verwahrung, die mit einer Strafe von mindestens 10 Jahren bedroht sind. Künftig sollen aber alle Verbrechen Anlass für eine ordentliche Verwahrung sein. Somit kann die Entlassung einer verwahrten Person aufgehoben werden, falls damit gerechnet wird, die entlassene Person könne weitere schwere Gewalttaten begehen.

Die Diskussion geht bis am 15. Dezember 2004 weiter

Das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei (EJPD) Vorsitzender Christoph Blocher gab bekannt, dass der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf bis am 15. Dezember 2004 unter Diskussion steht. Die Öffentlichkeit versucht in dieser Zeit auf Blochers Frage, "Ist es so schwierig vorauszusehen, wie lange ein Täter gefährlich und nicht behandelbar ist?", eine Antwort zu finden. Anzunehmen ist, dass die Schweizer Regierung tief über die bevorstehende Situation nachdenkt. Sie wird den Entwurf als Ergebnis vorbereiten und an das Parlament zur Überprüfung weiterleiten.

Die Kritik aus der Strafverfolgung und aus anderen juristischen Kreisen wächst weiter an. In einem Punkt schliessen sich die Meinungen zusammen:

"Eine Person kann nur bestraft werden, falls sie ein Verbrechen begangen hat. Man kann nicht eine Verwahrung anordnen mit der Vorahnung, die Person könnte in der Zukunft weitere Straftaten begehen. Dies widerspricht den Grundgesetzen des Rechtsystems. Die Annahme dieser Regelung würde als eine Sicherheit fördernde Massnahme gelten, aber zu bemerken sind die Hindernisse, welche der rechtlichen Beschaffenheit der Schweiz zukommen würden. Die Schweiz darf in so eine Falle nicht hineintappen.