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26
September 2004 Referendum
Mutterschaftsversicherung
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Der
Wähler hat nun das letzte Wort
•
Gesellschaftspolitisch konnte im letzten Jahrhundert keine
Einigung bezüglich der Mutterschaftsversicherung gefunden
werden. In der Zeit zwischen 1900-1999, sind 5
Lösungsvorschläge von der Wählerschaft abgewiesen worden.
Drei stammten aus zivilen Organisationen, zwei von Regierung und
Parlament.
•
Wird die Schweiz dem Uneinigsein der Nation bezüglich
Mutterschaftsversicherung nun ein Ende setzen und sich den
Standards Europas anpassen? Auf diese Frage wird am Abend des
26. September 2004 mit der Kundgabe der Wahlergebnisse eine
Antwort gegeben. Wenn die Schweizer Wählerschaft die
jahrhundertelange Sturheit abwerfen kann, wird für die Zeit
nach der Geburt eine gesetzliche Regelung getroffen. Diese
Revision hätte für die ganze Nation Geltung.
snc
deutsch: özen aytaç
dossier:
sevim civil
-zafer sayar
Der
Uneinigkeit zwischen der Wählerschaft, der Regierung und dem
Parlament, welche während des ganzen 20. Jahrhunderts
aufrechterhalten blieb, soll nun ein Ende gesetzt werden. Über
das Schicksal des Gesetzesentwurfes vom Oktober 2003 wird am 26.
September diesen Jahres entschieden. Wenn die Wählerschaft
"Ja" stimmt, wird das Gesetz, das durch die Runde beim
Parlament gekommen ist, Gültigkeit gewinnen. Falls, wie es
schon so oft der Fall war, mit "Nein" entschieden
wird, bleiben die unterschiedlichen Regelungen der Kantone und
der verschiedenen Branchen bestehen.
Man
weiss, dass das Mutterschaftsurlaubsgesetz, das dem Referendum
unterstellt wurde, eine gesamtgesellschaftliche Einigung zum
Ziele hat. Das Parlament weiss, dass die bisherigen negativen
Ergebnisse auf die Arbeitgeberschaft zurückzuführen sind. Wohl
auch deswegen sticht es besonders ins Auge, dass die
Verantwortung für Leistungen, die nach der Geburt an die Mutter
gezahlt werden, von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft
gemeinsam getragen werden müssen. Die Arbeitnehmerschaft wendet
ein, dass dieser Gesetz nur Mindestregeln enthält. Es besteht
aber kein Hindernis zu mehr Rechten auf dem Wege
gesamtarbeitsverträglicher Regeln.
Falls
die Wähler mit "Ja" stimmen, sind die Mütter in der
Schweiz berechtigt, 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub mit
80% Lohnersatz zu erhalten. Die Mutterschaftsversicherung wird
Geltung für Mütter haben, die mit Entgelt arbeiten, aber auch
für Selbständige oder im Familienbetrieb arbeitende Mütter.
Im Gegensatz zu mehreren vorherigen Entwürfen, werden
erwerbslose Mütter im Zusammenhang der
Mutterschaftsversicherung nicht berücksichtigt.
Um
von der Mutterschaftsversicherung anspruchsberechtigt zu sein,
muss man im Zeitpunkt der Niederkunft als erwerbstätig gelten,
in den neun Monaten zuvor in der AHV obligatorisch versichert
und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen
sein. Die Zahlungen dürfen täglich SFr. 172,00 nicht
überschreiten.
Problem
Finanzquelle
Es
wird geplant, dass die Mutterschaftsversicherung und die
Zahlungen nach der Niederkunft durch einen bestehenden
Versicherungsfonds getragen werden. Das Erwerbsersatzgesetz wird
also, im Falle des "Ja" auf die Mutterschaft
erweitert. Die Sozialversicherungsinstitutionen erhalten ihren
Schadensausfall bei Militärdienst und Zivildienst durch das
Erwerbsersatzgesetz zurück. In den Kassen dieser Versicherung,
die seit 1953 obligatorisch ist, befinden sich 2,3 Milliarden
Franken - Stand Ende 2003. Man weiss auch, dass dieser Betrag
jedes Jahr grösser wird. Im Jahr 2003 beispielsweise, sind SFr.
932 Millionen in die Kassen eingeflossen, ausgegeben wurden SFr.
703 Millionen. In einem Jahr also, wuchs die Reserve um SFr. 229
Millionen an.
Der
finanzielle Plan dieses Gesetzes wurde basierend auf diese
Quelle basierend erstellt. Der Gedanke ist, dass der Überschuss
für die Anfangsphase ausreichen würde. Was ist aber später?
Das Gesetz sieht vor, dass dieses Geld zwei oder drei Jahre den
Bedarf decken werde. Arbeitnehmende und Arbeitgeber sollen die
EO solidarisch und paritätisch finanzieren. Per 1. Januar 2007
sieht der Bundesrat eine Erhöhung des EO-Beitragssatzes von
heute 0,3% auf 0,4% vor. Ein Jahr später sollen dann die
Beitragssätze um ein weiteres Promille auf 0,5% angehoben
werden. Somit müssten weitere Einnahmequellen für die
Mutterschaftsversicherung, die ihm Jahr SFr. 483 Millionen
benötigt, nicht erschlossen werden.
Weil
meist nur die Spezialisten verstehen, wie der Geldverkehr der
Sozialfonds, die mit grösseren Beträgen zu tun haben,
funktioniert, ist es wohl sinvoll ein Beispiel zu nennen. Bis
jetzt wurde die Erwerbsersatzkasse durch Beiträge (0.15
Prozent) erwerbstätiger Frauen und Männer gespeist.
Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz erhielten
den Erwerbsersatz. Der Arbeitgeber zahlte den gleichen
Prozentsatz. Wenn also eine Person SFr. 4.000,00 brutto
verdiente, zahlte sie SFr. 6,00 an die Erwerbsersatzkasse. Wenn
die Mutterschaftsversicherung gültig ist, wird für
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite der Prozentsatz um 1 Promille
erhöht. Beide Seiten werden diesen von mit 5 Promille
unterstützen. Bei einem Einkommen von SFr. 4.000,00, bedeutet
das eine monatliche Ausgabe von je SFr. 2,00.
Hier
müssen wir auf einen sehr wichtigen Punkt aus der Perspektive
der Arbeitgeber hinweisen. Nach dem heutigen System der Schweiz
wird von der Arbeitgeberschaft für die Zeit nach der Geburt, in
der nicht gearbeitet wird, jährlich ein Betrag von SFr. 353
Millionen bezahlt. Falls die Mutterschaftsversicherung im
Referendum angenommen wird, wird jährlich SFr. 483 Millionen
benötigt. Weil dieser Betrag aber durch zwei geteilt wird,
entfällt auf beide Seiten ein Betrag von SFr. 241 Millionen.
Das wäre für die Arbeitgeberschaft eine jährliche Ersparnis
von SFr. 112 Millionen.
Wie
funktioniert das System heute?
In
der Schweiz arbeiten 1,6 Millionen Frauen. 1,2 Millionen von
diesen arbeitenden Frauen, also 75 Prozent, könnten rein
physisch gesehen, gebären. Eine allgemeine
Mutterschaftsversicherung besteht in der Schweiz nicht - dies
bedeutet aber nicht, dass die Frauen im Verlaufe der
Schwangerschaft und der Zeit danach ungeschützt sind. Das
eigentliche Problem hierbei ist, dass für den Gehaltsverlust in
der Zeit nach der Geburt Unterschiede in der Branche, beim
Arbeitsplatz, bei der Dienstleistung und bei den jeweiligen
Kantonen gemacht werden.
Gesetzlicher
Schutz vor und nach der Geburt
National
bestehen Gesetze, die während der Schwangerschaft und für die
Zeit nach der Geburt Schutz bieten. Die wichtigsten sind
folgende:
•
Acht Wochen nach der Niederkunft besteht ein
Beschäftigungsverbot
•
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft
nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis
beschäftigt werden
•
Für Frauen bis zu 16 Wochen nach der Niederkunft gilt ein
Kündigungsschutz
•
Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht mehr als 9
Stunden arbeiten
•
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit
fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist
die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Im ersten Jahr
darf wegen der Stillabsenzen keine Gehaltskürzung vorgenommen
werden; falls die Stillung ausserhalb des Geschäftes erfolgt,
darf nur eine Streichung von 50 % erfolgen.
•
Schwangere oder stillende Mütter dürfen keine Arbeiten
verrichten, die sie oder das Kind gefährden könnten. Falls der
Arbeitgeber keine angepasste Tätigkeit erteilen kann, muss er
80 Prozent des Gehaltes bezahlen.
•
Ein Arbeitsverbot zwischen 20.00 - 06.00 Uhr 8 Wochen vor der
Geburt. Falls der Arbeitgeber keine ergänzende Zeit (zwischen
06.00-20.00 Uhr) erteilen kann, muss er 80 Prozent des Gehaltes
bezahlen. o Während der Schwangerschaft und 8 - 16 Wochen nach
der Geburt hat die Frau das Recht, Nachtarbeit abzuweisen. Falls
der Arbeitgeber die gleiche Arbeit tagsüber nicht anbieten
kann, muss 80 Prozent des Gehaltes geleistet werden.
•
Die Sozialversicherungen kommen für die Kontrollen vor und nach
der Geburt auf.
Ersatz
für den Lohnverlust nach der Geburt
Das
Referendum von 26. September 2004 beinhaltet nicht den
allgemeinen Schutz vor und nach der Geburt. Es beinhaltet die
Ausgleichung der Lohnverluste der Frauen in dieser Zeit und die
dahinführende Lösung. Heute gelten für die Mutterschaft die
gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für die Krankheit. Die
Lohnzahlungspflicht der Arbeitsgeber aus eigenen Mitteln gilt
für eine beschränkte Zeit, abhängig vom Dienstalter. Für die
Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlung gibt es verschiedene
Skalen, unter anderem die Berner, Zürcher, Basler Skalen.
Skalen
von Bern, Basel und Zürich
Gemeinsam
ist ihnen, dass die Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr
drei Wochen beträgt. Damit bleiben grosse Teile des
Schwangerschaftbedarfs ungedeckt. In den folgenden Jahren gehen
die Skalen auseinander. Beispielsweise anerkennt die Berner
Skala einer Mutter nach vier Dienstjahren zwei Monate
Lohnfortsetzung, die Basler Skala drei, das Zürcher Modell 10
Wochen. Alle Kantone haben sich mit einzelnen Änderungen auf
eine dieser Skalen festgelegt. In Gesamtarbeitsverträgen kann
die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten werden durch
eine Krankentaggeldversicherung unter Einschluss des
Mutterschaftsrisikos.
Die
Gewerkschaften greifen aktiv ein. Dies kann zu verbesserten
Lohnfortzahlungsregeln führen, niedergelegt in
Gesamtverträgen. Mütter mancher Branchen sind also
bevorteilter oder im Gegensatz benachteiligt.
Gemäss
den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
bezüglich der Lohnfortzahlung nach der Geburt erhalten 500.000
von 1,6 Millionen gemäss Regelungen der Gesamtarbeitsverträge
und 100.000 von 1 Million Frauen gemäss kantonalen Regelungen
ihren Lohn.
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