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Wird die Schweiz dem Uneinigsein der Nation bezüglich Mutterschafts-

versicherung nun ein Ende setzen und sich den Standards Europas

anpassen? (foto: snc/ filiz ilhan)

 

26 September 2004 Referendum

Mutterschaftsversicherung -

Der Wähler hat nun das letzte Wort

Gesellschaftspolitisch konnte im letzten Jahrhundert keine Einigung bezüglich der Mutterschaftsversicherung gefunden werden. In der Zeit zwischen 1900-1999, sind 5 Lösungsvorschläge von der Wählerschaft abgewiesen worden. Drei stammten aus zivilen Organisationen, zwei von Regierung und Parlament.

Wird die Schweiz dem Uneinigsein der Nation bezüglich Mutterschaftsversicherung nun ein Ende setzen und sich den Standards Europas anpassen? Auf diese Frage wird am Abend des 26. September 2004 mit der Kundgabe der Wahlergebnisse eine Antwort gegeben. Wenn die Schweizer Wählerschaft die jahrhundertelange Sturheit abwerfen kann, wird für die Zeit nach der Geburt eine gesetzliche Regelung getroffen. Diese Revision hätte für die ganze Nation Geltung.

snc deutsch: özen aytaç

dossier: sevim civil -zafer sayar

Der Uneinigkeit zwischen der Wählerschaft, der Regierung und dem Parlament, welche während des ganzen 20. Jahrhunderts aufrechterhalten blieb, soll nun ein Ende gesetzt werden. Über das Schicksal des Gesetzesentwurfes vom Oktober 2003 wird am 26. September diesen Jahres entschieden. Wenn die Wählerschaft "Ja" stimmt, wird das Gesetz, das durch die Runde beim Parlament gekommen ist, Gültigkeit gewinnen. Falls, wie es schon so oft der Fall war, mit "Nein" entschieden wird, bleiben die unterschiedlichen Regelungen der Kantone und der verschiedenen Branchen bestehen.

Man weiss, dass das Mutterschaftsurlaubsgesetz, das dem Referendum unterstellt wurde, eine gesamtgesellschaftliche Einigung zum Ziele hat. Das Parlament weiss, dass die bisherigen negativen Ergebnisse auf die Arbeitgeberschaft zurückzuführen sind. Wohl auch deswegen sticht es besonders ins Auge, dass die Verantwortung für Leistungen, die nach der Geburt an die Mutter gezahlt werden, von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft gemeinsam getragen werden müssen. Die Arbeitnehmerschaft wendet ein, dass dieser Gesetz nur Mindestregeln enthält. Es besteht aber kein Hindernis zu mehr Rechten auf dem Wege gesamtarbeitsverträglicher Regeln.

Falls die Wähler mit "Ja" stimmen, sind die Mütter in der Schweiz berechtigt, 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub mit 80% Lohnersatz zu erhalten. Die Mutterschaftsversicherung wird Geltung für Mütter haben, die mit Entgelt arbeiten, aber auch für Selbständige oder im Familienbetrieb arbeitende Mütter. Im Gegensatz zu mehreren vorherigen Entwürfen, werden erwerbslose Mütter im Zusammenhang der Mutterschaftsversicherung nicht berücksichtigt.

Um von der Mutterschaftsversicherung anspruchsberechtigt zu sein, muss man im Zeitpunkt der Niederkunft als erwerbstätig gelten, in den neun Monaten zuvor in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Die Zahlungen dürfen täglich SFr. 172,00 nicht überschreiten.

Problem Finanzquelle

Es wird geplant, dass die Mutterschaftsversicherung und die Zahlungen nach der Niederkunft durch einen bestehenden Versicherungsfonds getragen werden. Das Erwerbsersatzgesetz wird also, im Falle des "Ja" auf die Mutterschaft erweitert. Die Sozialversicherungsinstitutionen erhalten ihren Schadensausfall bei Militärdienst und Zivildienst durch das Erwerbsersatzgesetz zurück. In den Kassen dieser Versicherung, die seit 1953 obligatorisch ist, befinden sich 2,3 Milliarden Franken - Stand Ende 2003. Man weiss auch, dass dieser Betrag jedes Jahr grösser wird. Im Jahr 2003 beispielsweise, sind SFr. 932 Millionen in die Kassen eingeflossen, ausgegeben wurden SFr. 703 Millionen. In einem Jahr also, wuchs die Reserve um SFr. 229 Millionen an.

Der finanzielle Plan dieses Gesetzes wurde basierend auf diese Quelle basierend erstellt. Der Gedanke ist, dass der Überschuss für die Anfangsphase ausreichen würde. Was ist aber später? Das Gesetz sieht vor, dass dieses Geld zwei oder drei Jahre den Bedarf decken werde. Arbeitnehmende und Arbeitgeber sollen die EO solidarisch und paritätisch finanzieren. Per 1. Januar 2007 sieht der Bundesrat eine Erhöhung des EO-Beitragssatzes von heute 0,3% auf 0,4% vor. Ein Jahr später sollen dann die Beitragssätze um ein weiteres Promille auf 0,5% angehoben werden. Somit müssten weitere Einnahmequellen für die Mutterschaftsversicherung, die ihm Jahr SFr. 483 Millionen benötigt, nicht erschlossen werden.

Weil meist nur die Spezialisten verstehen, wie der Geldverkehr der Sozialfonds, die mit grösseren Beträgen zu tun haben, funktioniert, ist es wohl sinvoll ein Beispiel zu nennen. Bis jetzt wurde die Erwerbsersatzkasse durch Beiträge (0.15 Prozent) erwerbstätiger Frauen und Männer gespeist. Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz erhielten den Erwerbsersatz. Der Arbeitgeber zahlte den gleichen Prozentsatz. Wenn also eine Person SFr. 4.000,00 brutto verdiente, zahlte sie SFr. 6,00 an die Erwerbsersatzkasse. Wenn die Mutterschaftsversicherung gültig ist, wird für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite der Prozentsatz um 1 Promille erhöht. Beide Seiten werden diesen von mit 5 Promille unterstützen. Bei einem Einkommen von SFr. 4.000,00, bedeutet das eine monatliche Ausgabe von je SFr. 2,00.

Hier müssen wir auf einen sehr wichtigen Punkt aus der Perspektive der Arbeitgeber hinweisen. Nach dem heutigen System der Schweiz wird von der Arbeitgeberschaft für die Zeit nach der Geburt, in der nicht gearbeitet wird, jährlich ein Betrag von SFr. 353 Millionen bezahlt. Falls die Mutterschaftsversicherung im Referendum angenommen wird, wird jährlich SFr. 483 Millionen benötigt. Weil dieser Betrag aber durch zwei geteilt wird, entfällt auf beide Seiten ein Betrag von SFr. 241 Millionen. Das wäre für die Arbeitgeberschaft eine jährliche Ersparnis von SFr. 112 Millionen.

Wie funktioniert das System heute?

In der Schweiz arbeiten 1,6 Millionen Frauen. 1,2 Millionen von diesen arbeitenden Frauen, also 75 Prozent, könnten rein physisch gesehen, gebären. Eine allgemeine Mutterschaftsversicherung besteht in der Schweiz nicht - dies bedeutet aber nicht, dass die Frauen im Verlaufe der Schwangerschaft und der Zeit danach ungeschützt sind. Das eigentliche Problem hierbei ist, dass für den Gehaltsverlust in der Zeit nach der Geburt Unterschiede in der Branche, beim Arbeitsplatz, bei der Dienstleistung und bei den jeweiligen Kantonen gemacht werden.

Gesetzlicher Schutz vor und nach der Geburt

National bestehen Gesetze, die während der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Geburt Schutz bieten. Die wichtigsten sind folgende:

Acht Wochen nach der Niederkunft besteht ein Beschäftigungsverbot

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden

Für Frauen bis zu 16 Wochen nach der Niederkunft gilt ein Kündigungsschutz

  Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht mehr als 9 Stunden arbeiten

Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Im ersten Jahr darf wegen der Stillabsenzen keine Gehaltskürzung vorgenommen werden; falls die Stillung ausserhalb des Geschäftes erfolgt, darf nur eine Streichung von 50 % erfolgen. 

Schwangere oder stillende Mütter dürfen keine Arbeiten verrichten, die sie oder das Kind gefährden könnten. Falls der Arbeitgeber keine angepasste Tätigkeit erteilen kann, muss er 80 Prozent des Gehaltes bezahlen. 

Ein Arbeitsverbot zwischen 20.00 - 06.00 Uhr 8 Wochen vor der Geburt. Falls der Arbeitgeber keine ergänzende Zeit (zwischen 06.00-20.00 Uhr) erteilen kann, muss er 80 Prozent des Gehaltes bezahlen. o Während der Schwangerschaft und 8 - 16 Wochen nach der Geburt hat die Frau das Recht, Nachtarbeit abzuweisen. Falls der Arbeitgeber die gleiche Arbeit tagsüber nicht anbieten kann, muss 80 Prozent des Gehaltes geleistet werden. 

Die Sozialversicherungen kommen für die Kontrollen vor und nach der Geburt auf.

Ersatz für den Lohnverlust nach der Geburt

Das Referendum von 26. September 2004 beinhaltet nicht den allgemeinen Schutz vor und nach der Geburt. Es beinhaltet die Ausgleichung der Lohnverluste der Frauen in dieser Zeit und die dahinführende Lösung. Heute gelten für die Mutterschaft die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für die Krankheit. Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitsgeber aus eigenen Mitteln gilt für eine beschränkte Zeit, abhängig vom Dienstalter. Für die Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlung gibt es verschiedene Skalen, unter anderem die Berner, Zürcher, Basler Skalen.

Skalen von Bern, Basel und Zürich

Gemeinsam ist ihnen, dass die Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr drei Wochen beträgt. Damit bleiben grosse Teile des Schwangerschaftbedarfs ungedeckt. In den folgenden Jahren gehen die Skalen auseinander. Beispielsweise anerkennt die Berner Skala einer Mutter nach vier Dienstjahren zwei Monate Lohnfortsetzung, die Basler Skala drei, das Zürcher Modell 10 Wochen. Alle Kantone haben sich mit einzelnen Änderungen auf eine dieser Skalen festgelegt. In Gesamtarbeitsverträgen kann die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten werden durch eine Krankentaggeldversicherung unter Einschluss des Mutterschaftsrisikos.

Die Gewerkschaften greifen aktiv ein. Dies kann zu verbesserten Lohnfortzahlungsregeln führen, niedergelegt in Gesamtverträgen. Mütter mancher Branchen sind also bevorteilter oder im Gegensatz benachteiligt.

Gemäss den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung bezüglich der Lohnfortzahlung nach der Geburt erhalten 500.000 von 1,6 Millionen gemäss Regelungen der Gesamtarbeitsverträge und 100.000 von 1 Million Frauen gemäss kantonalen Regelungen ihren Lohn.

Geschichtlicher Hintergrund

Eine Auseinandersetzung die in der Schweiz in einem Jahrhundert Zeichen setzte:

Mutterschaftsversicherung

Die Schweizer Geschichte der Lohnfortzahlung für die beurlaubte Zeit nach der Geburt, ohne Einbussen, erstreckt sich über das gesamte 20. Jahrhundert. Eine Geschichte, die die Mutterschafts- versicherung zum Muss machte. Interessant ist, dass alle Schritte die seitens des Parlamentes und der Regierung in Richtung Mutterschaftsversicherung angegangen werden sollten, von der Wählerschaft verhindert wurden. Die Mutterschafts- versicherung ist im Laufe des 20. Jahrhunderts 5 mal abgewiesen worden. Neugierig wird darauf gewartet, ob die Regierung und das Parlament, wie das erste Mal 1900 und das letzte Mal 1999, wieder das gleiche Schicksal tragen müssen - die Ablehnung der Mutterschaftsversicherung.

Die Schweiz erteilt Frauen, die in der Fabrik arbeiten, 1877 ein Verbot, 8 Wochen nach der Geburt zu arbeiten. Dies wird im Fabrikgesetz, später im Arbeitsgesetz verankert. Die Schweiz ist das erste Land der gesamten Industrieländer, die diesen Schritt geht. Ein Punkt wurde aber ausser acht gelassen: Die Lohnfortzahlung an die Frauen aus den Fabriken, die doch so sehr darauf angewiesen waren, im Verlaufe des 8 wöchigen Arbeitsverbotes... Um eine Änderung bezüglich diesen Punktes zu erhalten, wurde 1899 seitens des Parlamentes ein bescheidenes Mutterschaftsgeld im Rahmen eine obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung vorgeschlagen. Im Referendum des Jahres 1900 stimmt die Wählerschaft mit Nein und lehnt ab.

An der internationalen Konvention von 1919, die die Arbeitszeiten von Frauen vor und nach der Geburt regelt, nimmt die Schweiz, mit dem im Parlament im Jahre 1921 getroffenen Beschluss, nicht teil. Sie verliert ihren Führüngstitel von 1877. In den darauffolgenden Jahren sind die Schritte in die Richtung Entgeltfortzahlung während der Zeit des Arbeitsverbotes nach der Geburt, bereits in der Projektphase erfolglos. Es scheint unmöglich während des Mutterschaftsurlaub Gehaltsforderungen geltend machen zu können.

1945: Die Mutterschaftsversicherung wird ins Grundgesetz aufgenommen

1945 sagt die Mehrheit der Wählerschaft Ja zur Aufnahme eines Artikels über den Familienschutz, mit Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung, in die Bundesverfassung. Die Regierung erzielt zwar Fortschritte bei der Alters- und Unfallversicherung usw. die Mutterschafts- versicherung bleibt aber immer im Hintergrund.

1946 kam der Bericht und Vorentwurf des Bundesamtes für Sozialversicherung für ein Bundesgesetz über Mutterschaftsversicherung nicht vors Parlament. 1954 kam es zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Volk und dem Parlament bezüglich der Vorschläge, die die Regierung hinsichtlich Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherung vorlegte. Sie werden zur Verstaubung verurteilt.

1964 erscheint das neue Arbeitsgesetz, das die Arbeitsbedingungen von Frauen vor und nach der Geburt von neuem regelt. Das vorher für Frauen aus der Fabrik und besonderen Branchen geltende Arbeitsverbot galt nun für alle arbeitenden Frauen. Aber auch in dem neuen Gesetz wird in keinem Paragraphen festgelegt, dass den Frauen in den 8 Wochen nach der Geburt Entgelt gezahlt wird.

1974: Mutterschaftsversicherung wird zum Opfer der Zahnversicherung

1974 ändert sich die Situation, als die Sozialdemokraten und Gewerkschaften mit dem Slogan "Eine soziale Krankenversicherung" eine Initiative starten, in der sie unter anderem die Entgeltfortzahlung für Frauen nach der Geburt anstreben. Im Mittelpunkt des Volkes standen die Regelungen der Initiative zur Zahnkostenversicherung. Um diese zu verhindern lehnt die Wählerschaft die Initiative ab.

Zwei mal Nein in den 80'er Jahren

Die 80'er Jahre werden Zeuge von total unterschiedlichen Niederlagen der Mutterschaftsversicherung. Die 1980 lancierte eidgenössische Volksinitiative "für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft" beinhaltet eine Teiländerung der Krankenversicherung für Frauen nach der Geburt. Diese diskussions- beschmückte Initiative forderte eine kleine Zahlung für Mütter nach der Geburt. Die Volksinitiative sah neben einem Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei vollem Erwerbsersatz bzw. einem Taggeld für nichterwerbstätige Mütter auch einen Elternurlaub von mindestens neun Monaten für erwerbstätige Eltern vor. 1984 wird dieser Vorschlag mit einer Mehrheit von 84 Prozent nicht angenommen. Die Arbeitgeber wehren sich gegen den Teil-Änderungsvorschlag der Regierung der Krankenversicherung. 1987 wird die Änderung des Bundesgesetzes für die Krankenversicherung mit 70 Prozentigem Nein an der Urne abgelehnt.

1989 erhält die gesetzliche Regelung Gültigkeit, die besagt, dass eine Frau im Verlaufe der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft einem Kündigungsschutz unterliegt.

Das Parlament befürwortet 1998 

Das Volk sagt 1999 Nein

Zwei mal ist die Regierung bezüglich der Mutterschaftsversicherung in den 90'ern erfolglos. Die Regierung stellt sich zuerst 1994 mit einem Mutterschaftsversicherungssystem, das besagt, dass Mütter 16 Wochen nach der Geburt 100 Prozentigen Lohn erhalten, der öffentlichen Debatte. Dieser Vorschlag, der sich auf Frauen bezieht, die selbständig oder mit Gehalt arbeiten, ändert mit der Zeit die Form. Die Regierung, die eine gesellschaftliche Einigung anstrebt, stellt 1997 ihren Vorschlag, in geänderter Form, dem Parlament vor. Nach diesem Vorschlag, soll der bezahlte Urlaub nach der Geburt 14 Wochen währen und 80 Prozent betragen. Das Parlament akzeptiert diesen Vorschlag, in dem auch nichtarbeitende Mütter mit einbezogen sind, im Jahre 1998. Die Freude währt aber auch jetzt nicht lange, 1999, 6 Monate nachdem das Parlament eingwilligt hat, entscheidet sich das Volk nach dem damaligen Referendum zu einem Nein. Die Mutterschafts- versicherung büsst wieder eine Niederlage ein.

2000: Genf wartet nicht auf die Schweiz

Obwohl die Schweiz 1945 einen Artikels zum Familienschutz in die Bundesverfassung aufnimmt, kann während des gesamten 20. Jahrhunderts keine Mutterschaftsversicherung hervorgebracht werden. Im 21. Jahrhundert ist die Schweiz durch die Entscheidung einer Kantonsregierung, hoffnungsvoll. Als erster Kanton führt Genf eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein. Mütter, welche seit mindestens drei Monaten im Kanton gearbeitet haben, erhalten während 16 Wochen Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes. Auch die Schweizer Regierung anerkennt dieses Gesetz. Ab 1. Juli 2001 startet die Durchführung.

Das Parlament sagt Ja zur Mutterschaftsversicherung 

Das letzte Wort hat am 26. September 2004 die Wählerschaft

Nachdem seine Vorschläge mehrheitlich abgelehnt worden sind, will der Bundesrat die Lücke im Mutterschaftsschutz so rasch als möglich schliessen. Deshalb verzichtet er vorerst auf eine eigene Vorlage und plädiert neu für die breit abgestützte und parteiübergreifende parlamentarische Initiative "Triponez". 2001. Die Schweizer Regierung sucht noch immer nach der Zauberformel für eine Lösung bezüglich Mutterschaftsversicherung. Die Initiative von Pierre Triponez, ein Parlamentarier, die parteiübergreifend und abgestützt ist, wird als Lösung akzeptiert. Die Regierung teilt der Öffentlichkeit ihre Unterstützung zur "Triponez" mit. Diese Formel besagt, dass 14 Wochen nach der Niederkunft die Mütter 80 Prozent ihres Gehaltes erhalten werden. Um den Vorschlag am Leben zu erhalten, wird die Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Weise, durch monatliche Abzüge, geregelt.

Am 03. Oktober 2003 akzeptiert das Schweizer Parlament neben der Erwerbsausfall- versicherung für Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstleistende, auch das Gesetz, dass die Mutterschaftsversicherung beinhaltet.

26. September 2004:

Die Schweizer Wählerschaft wird noch einmal an die Urnen gehen und darüber entscheiden, was mit dem Gesetz passiert, das die Mutterschaftsversicherung beinhaltet.

 
 
 
 
 

 

 

 
 

 

 

 

Mutterschaftsversicherung 

in den europäischen Länder

       

Die Mutterschaftsversicherungen in den anderen europäischen Ländern zeigen oftmals, fortgeschrittenere und tiefergreifende Regelungen als die Vorlagen aus der Schweiz, die nicht akzeptiert wurden. Hier manche Beispiele aus den europäischen Ländern...

Belgien

15 Wochen nach der Geburt Urlaub (bei Zwillingen, Drillingen oder Vierlingen 17 Wochen).

In den ersten 30 Tagen werden, ohne einen Mindesbetrag festzusetzen, durchschnittlich 82 Prozent des monatlichen Gehaltes bezahlt. Ab dem 2. Monat wird 75 Prozent des Gehaltes ausgezahlt, hier gibt es aber eine Begrenzung von 101,00 Euro am Tag.

Dänemark

18 Wochen von den insgesamt 50 Mutterschaftsurlaubs- wochen können die Mütter beanspruchen. Die restlichen 32 Wochen hingegen Können zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.

Bei den Personen, die mit Gehalt arbeiten, wird das Gehalt, bei selbständigen Personen, der Gewinn ausbezahlt. Der höchste Auszahlungsbetrag hier ist DKK 3.203,00 (ungefähr SFr. 655,00).

Deutschland

14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Bei Zwillingen, Drillingen oder Frühgeburten usw. verlängert sich diese Zeit um 4 Wochen, also ingesant 18 Wochen.

Die Mutterschaftsversicherung zahlt täglich höchstens 13 Euro. Der Arbeitgeber zahlt den durchschnittlichen Lohn von den letzten 13 Wochen.

Italien

Der Mutterschaftsurlaub dauert 5 Monate an. In dieser Zeit wird 80 Prozent des Gehaltes bezahlt.

Schweden

Schwangeren werden vor der Niederkunft 50 Tage gewährt, nach der Geburt, der Mutter oder dem Vater 450 Tage Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub gegeben.

In der Zeit des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubes werden 80 Prozent des Gehaltes ausbezahlt.

In der Zeit des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubes werden in den ersten 390 Tagen, mit Berechnungsbasis 80 Prozent des Gehaltes, mindestens SEK 180,00 (ca. SFr. 29,00) pro Tag oder höchstens SEK 646,00 (ca. SFr. 160,00) ausbezalt. In den restlichen 90 Tagen wird ca. SEK 60,00 (ca. SFr. 10,00) ausgezahlt.

Portugal

120 Tage Mutterschaftsurlaub. Bei der Geburt von mehrern Kindern wird die Mutterschaftsurlaubszeit um jeweils 30 Tage erhöht.

Im Verlaufe des Urlaubs wird der gesamte Gehalt ausgezahlt.

Spanien

16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Bei der Geburt von mehreren Kindern wird die Mutterschaftsurlaubszeit jeweils um 2 Wochen erhöht.

Im Verlaufe des Urlaubs wird der gesamte Gehalt ausgezahlt.

Österreich

16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Bei Zwillings-, Drillingsgeburten usw. und bei Frühgeburten erhöht sich diese Zeit um 20 Wochen.

Der Mutter wird der gesamte Durchschnittslohn der vergangenen 13 Wochen ausbezahl.

England

26 Wochen Mutterschaftsurlaub.

In den ersten 6 Wochen nach der Geburt werden 90 Prozent des Gehaltes, in den restlichen 20 Wochen werden wöchentlich 100 Sterlins (ca. SFr. 226,00) bezahlt.

Holland

16 Wochen Mutterschaftsurlaub.

Für alle Nichtselbständigen wird das gesamte Gehalt, falls dieses nicht 167,00 Euro übersteigt, bei Selbständigen der gesamte Monatslohn, falls dieser nicht 1.265,00 Euro übersteigt, bezahlt.

Griechenland

119 Tage Mutterschaftsurlaub

Falls das Gehalt nicht weniger als 6,00 Euro am Tag ist, wird das letzte Monatsgehalt 100 prozentig ausbezahlt,

Finnland

105 Tage Mutterschaftsurlaub

Frauen, die jährlich ca. 26.720,00 Euro verdient haben, erhalten 70 Prozent ihres Gehaltes, die die jährlich zwischen 26.721,00 - 41.110,00 Euro verdienen, 40 Prozent ihres Gehaltes und die, die jährlich mehr verdienen erhalten 25 Prozent ihres Gehaltes. Frauen, die arbeitslos waren, erhalten mindestens 11,00 Euro pro Tag.