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Volksabstimmung vom 5. Juni 2005:

Partnerschaftsgesetz

Das Volk wird am 5. Juni 2005 über das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare entscheiden, da gegen das Gesetz das Referendum ergriffen wurde.

snc/ ali yilmaz

Es ist eine gesellschaftliche Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Paare in ihrem Zusammenleben rechtlich gesehen benachteiligt sind. Nehmen wir ein Beispiel: Beim Zusammenleben von zwei homosexuellen Männern führt der eine Mann jahrelang den Haushalt seines kranken Freundes. Bei dessen Tod bekommt er jedoch kein Anrecht auf ein Erbteil. Ein anderes Beispiel: Eine Frau, die arbeitet und jahrelang finanziell für ihre Freundin sorgt, wird nach der Auflösung der Beziehung ohne Unterhaltszahlungen wahrscheinlich in finanzielle Not geraten.

Wenn sich nun zwei gleichgeschlechtliche Personen entscheiden, das Zusammenleben beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen, so verpflichten sie sich füreinander zu sorgen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt, wenn sie nicht nahe verwandt sind und solange nicht mindestens eine der beiden Personen in einer anderen Partnerschaft steht. Die eingetragene Partnerschaft ist eine moderne flexible rechtliche Regelung für zwei gleichgeschlechtliche Menschen, die gegenseitige Verantwortung übernehmen wollen. Sie festigen mit der Eintragung ihre Lebensgemeinschaft und müssen beim Verlangen des Partners Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben.

In wichtigen Bereichen wie dem Erbrecht, den Sozialversicherungen und der beruflichen Vorsorge erhalten die gleichgeschlechtlichen Paare, die selben Rechte und Pflichten wie Ehepaare, jedoch dürfen sie keine Familie gründen, da sie von der Adoption und Verfahren der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind. Es ist auch untersagt, ein leibliches Kind der Partnerin oder des Partners als eigenes anzunehmen. Darüber hinaus hat die Eintragung der Partnerschaft im Gegensatz zur Eheschliessung keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Hingegen gelten für das Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht, jedoch mit Ausnahme der erleichterten Einbürgerung, die gleichen Anforderungen wie für die Ehepaare.

Falls ein gleichgeschlechtliches Paar, das zusammenlebt, die Partnerschaft auflösen möchte, so kann es sich an das Gericht wenden. Falls die Partnerinnen und Partner schon mehr als ein Jahr getrennt leben, so kann die partnerschaftsauflösende Klage auch einseitig geschehen.

Obwohl das Referendumskomitee mit dem Gesetz eine Gefahr für Ehe und Familie erwartet, ist es wichtig, dass sich gleichgeschlechtliche Paare amtlich eintragen können, sodass sie gesellschaftlich anerkannt, und bestehende Ungleichheiten und Vorurteile abgeschafft werden.

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