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Volksabstimmung
vom 5. Juni 2005:
Partnerschaftsgesetz
Das
Volk wird am 5. Juni 2005 über das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004
über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
entscheiden, da gegen das Gesetz das Referendum ergriffen wurde.
snc/
ali yilmaz
Es
ist eine gesellschaftliche Tatsache, dass gleichgeschlechtliche
Paare in ihrem Zusammenleben rechtlich gesehen benachteiligt sind.
Nehmen wir ein Beispiel: Beim Zusammenleben von zwei homosexuellen
Männern führt der eine Mann jahrelang den Haushalt seines
kranken Freundes. Bei dessen Tod bekommt er jedoch kein Anrecht
auf ein Erbteil. Ein anderes Beispiel: Eine Frau, die arbeitet und
jahrelang finanziell für ihre Freundin sorgt, wird nach der
Auflösung der Beziehung ohne Unterhaltszahlungen wahrscheinlich
in finanzielle Not geraten.
Wenn
sich nun zwei gleichgeschlechtliche Personen entscheiden, das
Zusammenleben beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen, so
verpflichten sie sich füreinander zu sorgen und aufeinander
Rücksicht zu nehmen. Dies gilt, wenn sie nicht nahe verwandt sind
und solange nicht mindestens eine der beiden Personen in einer
anderen Partnerschaft steht. Die eingetragene Partnerschaft ist
eine moderne flexible rechtliche Regelung für zwei
gleichgeschlechtliche Menschen, die gegenseitige Verantwortung
übernehmen wollen. Sie festigen mit der Eintragung ihre
Lebensgemeinschaft und müssen beim Verlangen des Partners
Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben.
In
wichtigen Bereichen wie dem Erbrecht, den Sozialversicherungen und
der beruflichen Vorsorge erhalten die gleichgeschlechtlichen
Paare, die selben Rechte und Pflichten wie Ehepaare, jedoch
dürfen sie keine Familie gründen, da sie von der Adoption und
Verfahren der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind. Es ist
auch untersagt, ein leibliches Kind der Partnerin oder des
Partners als eigenes anzunehmen. Darüber hinaus hat die
Eintragung der Partnerschaft im Gegensatz zur Eheschliessung keine
Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Hingegen gelten für das
Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht, jedoch mit
Ausnahme der erleichterten Einbürgerung, die gleichen
Anforderungen wie für die Ehepaare.
Falls
ein gleichgeschlechtliches Paar, das zusammenlebt, die
Partnerschaft auflösen möchte, so kann es sich an das Gericht
wenden. Falls die Partnerinnen und Partner schon mehr als ein Jahr
getrennt leben, so kann die partnerschaftsauflösende Klage auch
einseitig geschehen.
Obwohl
das Referendumskomitee mit dem Gesetz eine Gefahr für Ehe und
Familie erwartet, ist es wichtig, dass sich gleichgeschlechtliche
Paare amtlich eintragen können, sodass sie gesellschaftlich
anerkannt, und bestehende Ungleichheiten und Vorurteile
abgeschafft werden.
Weltweit
die erste Volksinitiative
Ja
zu homosexuellen Gemeinschaften >>>
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