Lastenausgleich für die Stadt Zürich 

ZÜRICH. Der Regierungsrat hat im Rahmen des Lastenausgleichs für die Stadt Zürich die Abgeltung an die Ortspolizei für die Jahre 2001 bis 2004 pauschal auf jährlich 47,9 Millionen Franken festgesetzt. Aufwendungen für polizeiliche Aufgaben ausserhalb der Ortspolizei, vor allem im Bereich der Seepolizei, wurden gemäss Finanzausgleichsgesetz nicht berücksichtigt.

Der Regierungsrat setzt die Beiträge in den einzelnen Bereichen jeweils für drei Jahre fest. Die Grundlage der Berechnung bilden jeweils die Daten des letztbekannten Rechnungsjahres. Nach dem Gesetz bemisst sich die periodische Abgeltung im Bereich Ortspolizei aufgrund eines Vergleichs der durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben der Stadt Zürich mit jenen der übrigen Gemeinden und des Kantons. Aufwendungen für die polizeilichen Aufgaben ausserhalb der Ortspolizei werden bei der Abgeltung gemäss Finanzausgleichsgesetz nicht berücksichtigt.

Für die erste Abgeltungsperiode 1999 bis 2001 setzte der Regierungsrat im Jahr 1999 die Abgeltung im Polizeibereich auf 32 Millionen Franken fest. Zusätzlich erhielt die Stadt Zürich für ihre Kriminalpolizei noch einen bis Ende 2000 befristeten jährlichen Beitrag von 47,5 Millionen Franken. Im Jahr 2001 setzte der Regierungsrat den Beitrag an die Ortspolizei provisorisch neu auf rund 50,6 Millionen Franken fest. Einerseits entfiel der erwähnte Beitrag an die Kriminalpolizei der Stadt Zürich, andererseits wurde eine neue kriminalpolizeiliche Aufgabeneinteilung durch den Übertritt der städtischen Polizeiangehörigen umgesetzt. Der Stadt verblieben dabei die kriminalpolizeilichen Aufgaben, die auch im übrigen Kantonsgebiet nicht von den Spezialdiensten der kantonalen Kriminalpolizei wahrgenommen werden.

Der Regierungsrat hat nun den pauschalen Beitrag für das Jahr 2001 sowie für die Jahre 2002 bis 2004 der zweiten Abgeltungsperiode definitiv auf jährlich 47,9 Millionen Franken festgelegt. Grundlage der Abgeltung bildet das Rechnungsjahr 2001. Ausgaben der Stadt Zürich für Aufgaben und Tätigkeiten der Seepolizei fanden in Übereinstimmung mit dem Finanzausgleichsgesetz bei der Abgeltung keine Berücksichtigung. Die Stadt Zürich hatte beantragt, einen Teil des Personalaufwandes der Seepolizei bei der Berechnung des Beitrags mit einzubeziehen. In diesem Fall hätte sich der pauschale Beitrag der Kantons an die Stadt um rund 500'000 Franken erhöht.

Grundlage für die Beiträge an die Stadt Zürich bildet eine vom Volk gutgeheissene Ergänzung des Finanzausgleichsgesetzes aus dem Jahre 1999. Auf dieser Basis kann der Kanton der Stadt Zürich für ihre Sonderlasten in den Bereichen der Polizei, der Kultur und der Sozialhilfe jährlich pauschale Beiträge ausrichten. Bei diesen Sonderlasten handelt es sich um zusätzlich Ausgaben, die wegen der Funktion der Stadt Zürich als Agglomerationszentrum anfallen.

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