Revision des Scheidungsrechts

BERN. Die Kommission für Rechtsfragen will die für die Scheidung auf Klage eines Ehegatten erforderliche Trennungsfrist auf zwei Jahre verkürzen.

Die Kommission hat sich einstimmig für den Entwurf zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches ausgesprochen. Demnach soll die Trennungsdauer, nach der einer der beiden Ehegatten die Scheidung verlangen kann, von vier auf zwei Jahre verkürzt werden. Sie schliesst sich damit dem Nationalrat an, der diese Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht (Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten ), am 24. September 2003 einstimmig angenommen hat. Das neue Scheidungsrecht wurde so konzipiert, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Streitscheidung privilegiert wird. In der Praxis hat sich das neue Recht bei Streitscheidungen jedoch als unbefriedigend erwiesen. Die (vom Gesetzgeber angestrebte) restriktive Anwendung von Artikel 115 ZGB - wonach eine Scheidung vorzeitig verlangt werden kann, wenn dem scheidungswilligen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der gesetzlichen Frist abzuwarten - erlaubt es selten, die vierjährige Frist zu verkürzen. Mit einer Verkürzung der Trennungsfrist auf zwei Jahre lassen sich die Mängel des geltenden Rechts beheben, ohne das heutige Konzept der Scheidungsgründe zu ändern.

Die Kommission hat im Weitern geprüft, inwiefern sich der Vorbehalt aufheben lässt, den die Schweiz zum Artikel 5 der UNO-Kinderrechtskonvention zugunsten der schweizerischen Gesetzgebung über die elterliche Gewalt anbrachte. Dieser Vorbehalt geht nicht auf eine Unvereinbarkeit zwischen dem Schweizer Recht und der Konvention zurück. Es handelt sich um einen unechten Vorbehalt politischer Natur (eine sogenannte auslegende Erklärung), der auf Antrag der RK-S angebracht wurde. In seinen Antworten auf zwei im Nationalrat eingereichte Motionen zur Aufhebung der Vorbehalte zur Konvention wies der Bundesrat darauf hin, dass er in Bezug auf Artikel 5 handeln werde, sobald der Ständerat sich dazu geäussert habe. Die Kommission beantragt deshalb ihrem Rat, den Bundesrat in einer Empfehlung einzuladen, die für den Rückzug des Vorbehalts erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Die Kommission beantragt einstimmig, die parlamentarische Initiative Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. abzuschreiben, der der Ständerat im Herbst 2001 Folge gegeben hatte. Die Initiative verlangt, dass in Verfahren von nationalem Interesse der Bund einen bestimmten Anteil der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten übernimmt. Die Kommission ist nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass es nicht gerechtfertigt ist, auf Grund zweier Einzelfälle (Werner K. Rey und Peter Krüger) eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. Dies würde den Beschlüssen widersprechen, die das Parlament unlängst in den Bereichen des Strafrechts und der Finanzpolitik gefasst hat. Die Kommission stellt fest, dass das neue Gesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte  und die Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung ( 98.009 ) die Kantone bereits finanziell entlasten. Das Parlament hat im Übrigen dieser neuen Situation mit der Annahme eines Postulats Rechnung getragen. Gemäss diesem Postulat sollen die Kantone den Bund für die Kosten abgelten, die diesem auf Grund der verschobenen Kompetenzen in der Strafverfolgung entstehen.

Schliesslich hat die Kommission zwei Motionen des Nationalrats ohne Gegenstimme angenommen. Die eine wurde im Rahmen der Eidgenössischen Jugendsession 2002 erarbeitet und verlangt, dass der Bund Massnahmen trifft mit dem Ziel, in den zuständigen UN-Gremien den Anstoss zu geben, ein Kompetenzzentrum zur Bekämpfung der Internetkriminalität, insbesondere der Kinderkriminalität, aufzubauen. Gleichzeitig sollen auch im Inland entsprechende Anstrengungen unternommen werden. Die zweite Motion verlangt, dass das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung auf Bundesebene umfassend geregelt wird.

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