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Vernehmlassung zur
Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz:
LIESTAL. Der Regierungsrat lehnt die Unterstellung sämtlicher Angestellten öffentlicher Spitäler unter das eidgenössische Arbeitsgesetz ab. Der Bundesrat hat kürzlich die Vorlage zur Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Mit dieser Revision soll einerseits sichergestellt werden, dass sämtliche Assistenzärztinnen und -ärzte den Bestimmungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes unterstellt werden. Andererseits will die Vorlage die gesamte in Spitälern und Kliniken beschäftigte Arbeitnehmerschaft in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes integrieren. Der Regierungsrat begrüsst den integralen Einbezug der Assistenzärztinnen und -ärzte sowohl der privaten als auch der öffentlichen Spitäler unabhängig von ihrer Rechtform in das Arbeitsgesetz, zumal die Eidgenössischen Räte einer entsprechenden Parlamentarischen Initiative am 22. März 2002 bereits zugestimmt haben. Hingegen lehnt der Regierungsrat das Ansinnen, sämtliche in Spitälern und Kliniken beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Arbeitsgesetz zu unterstellen, als zu weitgehend ab. Zum einen besteht dazu keinerlei sachliche Veranlassung, da die Eidgenössischen Räte einzig die Assistenzärztinnen und -ärzte in das Arbeitsgesetz einbezogen haben, nicht jedoch auch das gesamte übrige Spitalpersonal. Zum anderen würden durch die Anwendung des Arbeitsgesetzes auf sämtliche Mitarbeitenden in öffentlichen Spitälern erhebliche Mehrkosten ausgelöst, welche sowohl den Staatshaushalt als auch die Krankenkassen und damit unser Gesundheitswesen merklich belasten. So müssten bezüglich Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen einschneidende Änderungen vorgekehrt werden, da sich die heutigen Einsatzpläne nicht mehr aufrecht erhalten liessen. Statt die Spitalangestellten den vielfach einschränkenden Bestimmungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zu unterstellen, hält es der Regierungsrat für richtig, weiterhin die geltenden kantonalen Regelungen betreffend Arbeits- und Ruhezeiten anzuwenden, wie sie auch für alle übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung Geltung haben. Die bewährte kantonale Personalgesetzgebung gewährt den Mitarbeitenden einen anerkanntermassen guten Schutz, ermöglicht aber auch jenes Mass an Flexibilität, welches für die Sicherstellung einer vernünftigen Arbeitsorganisation in unseren Spitälern unentbehrlich ist. |