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Änderung des
kantonalen Rechts zum Konsumkreditgeschäft (23.10.2003)
ZÜRICH. Mit dem Konsumkreditgesetz des Bundes wird das Konsumkreditrecht in der Schweiz vereinheitlicht. Das kantonale Recht zum Konsumkreditgeschäft muss nun an das Bundesrecht angepasst werden. Neu sind im kantonalen Recht nur noch die mit der Bewilligungspflicht für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten verbundenen Verfahrens- und Sanktionsfragen sowie jene Kreditgeschäfte, die nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, geregelt. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) entsprechend zu ändern. |