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Einsatz militärischer
Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
BERN. Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ) verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Nebst redaktionellen und terminologischen Anpassungen an Armee XXI werden mit optimierten Zuständigkeiten und vereinheitlichten Verfahrensabläufen die Behandlung von Gesuchen um Einsätze militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten verbessert. So sind die Gesuche künftig ausschliesslich bei einer der vier zuständigen Territorialregion einzureichen. Diese leiten die Gesuche zur Beurteilung an den Führungsstab der Armee weiter. Als Folge der Armeereform XXI werden die personellen und materiellen Ressourcen massiv reduziert. Damit aber die Armee weiterhin ihre primären Aufträge erfüllen kann, werden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Gesuchen um Einsätze militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten verschärft. So wird die Armee künftig nur noch dann eingesetzt, wenn eine Hilfeleistung unter anderem durch den Zivilschutz nicht oder nur teilweise möglich ist. Es wird zudem neu explizit geregelt, dass Truppen bei besonderen Ereignissen (z.B. für Katastrophenhilfeeinsätze, Sicherungseinsätze usw.) jederzeit von ihrer Aufgabe zugunsten Dritter entbunden werden können. Für solche Fälle, deren Eintretenswahrscheinlichkeit mit der Reduktion der personellen und materiellen Mittel der Armee XXI gestiegen ist, dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen; insbesondere sind allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund vorgängig vertraglich auszuschliessen. |