Gesamtpaket für mehr Strassensicherheit tritt ab 2005 in Kraft

BERN. Die Schweiz beschreitet zur Erhöhung der Strassensicherheit neue Wege. Der Bundesrat hat den Zeitplan des Massnahmenpaketes festgelegt, welches das Parlament mit der der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschlossen hatte. Danach werden der neue Blutalkoholgrenzwert von 0,5 Promille, die Nulltoleranz beim Fahren unter Drogeneinfluss und das Kaskadensystem für Wiederholungstäter auf den 1. Januar 2005 eingeführt. Auf Ende 2005 folgen die Einführung des Führerausweises auf Probe und der 2-Phasen-Ausbildung.

Mit der Revision SVG hatten die Eidgenössischen Räte ein ganzes Bündel von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit beschlossen (siehe Kasten). Das Parlament hatte zwar im Dezember 2001 die Revision genehmigt, sich aber die Festlegung des Blutalkohol-Grenzwertes vorbehalten. Im März 2003 legte es den Wert auf 0,5 Promille fest.

Die Umsetzung des umfangreichen Gesamtpakets stellt an alle Beteiligten hohe Anforderungen. Denn zur Verbesserung der Strassensicherheit werden neue Wege eingeschlagen. So werden die Strafverfolgungsabläufe neu geregelt und die Zwei-Phasen-Ausbildung eingeführt. Das erfordert nicht nur mehr Personal, sondern auch erheblich mehr Zeit für die Ausbildung. Für die zweite Ausbildungsphase müssen etwa Kurskapazitäten für rund 80'000 Neulenkende pro Jahr aufgebaut werden.

Deshalb hat der Bundesrat nun entschieden, den neuen Blutalkoholgrenzwert zusammen mit den anderen Neuerungen paketweise auf folgende Termine einzuführen:

· Alkohol, Drogen, Medikamente, Sanktionen: Die Bestimmungen betreffend Alkohol, Drogen und Medi­kamente sowie jene über die Sanktionen werden wieder zu einem Paket zusammengeführt und treten gemeinsam auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

· Zweiphasenausbildung und Führerausweis auf Probe: Die zweite Ausbildungsphase und der Führerausweis auf Probe werden zu einem zweiten Paket geschnürt und treten Ende 2005 in Kraft treten.

Die Massnahmen im Einzelnen

Der Blutalkoholgrenzwert wird von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt. Es wird zudem möglich sein, auch ohne Verdacht auf Angetrunkenheit eine Atemprobe vorzunehmen. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille kann das Resultat der Atemprobe als massgebend erachtet und auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden (Verzicht auf ärztliche Untersuchung, wenn der Alkohol der einzige Grund für die Fahrunfähigkeit ist). Die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind milder ausgestaltet als die heutigen Sanktionen bei Erreichen von 0,8 Promille. Der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums erfolgt

aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der ärztlichen Befunde und der chemisch-toxikologischen Analyseergebnisse. Bei bekannten Substanzen wie Heroin, Morphin, Kokain, verschiedenen Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis genügt der Nachweis des Vorhandenseins einer dieser Substanzen im Blut, um Fahrunfähigkeit anzunehmen.

Mit der Einführung des vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Kaskadensystems bei den Administrativmassnahmen wird die besonders gefährliche Minderheit der Wiederholungstäter härter angefasst. Die Dauer des Führerausweisentzuges erhöht sich bei jeder erneuten mittelschweren oder schweren Widerhandlung. Dies kann bis zum definitiven Verlust der Fahrberechtigung führen. In solchen Fällen wird die Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr von Gesetzes wegen vermutet.

Führerausweis auf Probe und Zwei-Phasen-Ausbildung: Wer die Führerprüfung besteht, erhält einen Führerausweis, der drei Jahre gültig ist. Es handelt sich um einen Führerausweis auf Probe (Kategorie B: Personenwagen oder Kategorie A: Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125cm3). Während der Probezeit sind für den Fall von verkehrsgefährdenden Widerhandlungen die folgenden Sanktionen vorgesehen:

- Nach der ersten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

- Nach der zweiten entsprechenden Widerhandlung wird der Führerausweis annulliert. Wer den Führerausweis wieder erwerben will, muss mittels eines psychologischen Gutachtens nachweisen, dass Fahreignung vorliegt. Dies ist frühestens ein Jahr nach der Annullierung möglich. Nachher müssen Ausbildung und Prüfung wiederholt werden.

Während der dreijährigen Probezeit muss zudem eine Weiterausbildung absolviert werden. Diese umfasst für die Autofahrer 16 und für die Motorradfahrer 12 Stunden. Die Ausbildung bezweckt in erster Linie eine Verbesserung der Fähigkeit Gefahren zu erkennen und zu vermeiden sowie umweltschonendes Fahren.

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