Der Regierungsrat lehnt die Volksinitiative «Atomfragen vors Volk» ab

ZÜRICH. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative «Atomfragen vors Volk» den Stimmberechtigen zur Ablehnung zu empfehlen. Die Initiative sieht vor, die Verfassung des Kantons Zürich so zu ergänzen, dass Konzessionen für die Lagerung von radioaktiven Abfällen im Untergrund sowie für die bewilligungspflichtigen Vorbereitungshandlungen obligatorisch der kantonalen Volksabstimmung unterstellt werden. Da mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Kernenergiegesetzes kantonale Konzessionen und Bewilligungen nicht mehr erforderlich sind, stösst die mit der Volksinitiative beantragte Bestimmung ins Leere.

Die Bundesversammlung hat am 21. März 2003 das neue Kernenergiegesetz (KEG) beschlossen und dabei das Atomgesetz sowie den Bundesbeschluss zum Atomgesetz aufgehoben. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Energie soll das neue KEG auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden. Über die Volksinitiative kann aber frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 abgestimmt werden. Da die Volksinitiative die kantonalen Konzessionen für die Lagerung von radioaktiven Abfällen der Volksabstimmung im Kanton Zürich unterstellen will, es aber ab Inkrafttreten des KEG nicht mehr zulässig ist, für die Lagerung von radioaktiven Abfällen kantonale Konzessions- oder Bewilligungsverfahren zu erteilen, ist der Abstimmungsgegenstand nicht mehr vorhanden. Das Volksbegehren stösst damit ins Leere.

Das KEG sieht vor, dass für den Bau und Betrieb von Kernanlagen eine Rahmenbewilligung des Bundesrates erforderlich ist. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standortes liegenden Nachbarkantone und -länder an der Vorbereitung des bundesrechtlichen Rahmenbewilligungsentscheides. Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten werden drei Monate lang öffentlich aufgelegt; die Auflage ist zu publizieren. Personen und Gemeinden können beim Bundesamt für Energie gegen die Erteilung einer Rahmenbewilligung Einwendungen erheben. Anschliessend lädt das Bundesamt für Energie die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen. Der Bundesrat unterbreitet seinen Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung. Der Beschluss über die Genehmigung der Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum. Mit dem Einwendungs- und Einspracheverfahren sind die Mitwirkungs- beziehungsweise Parteirechte gewährleistet und mit der Referendumsmöglichkeit die demokratischen Rechte der Stimmbürgerinnen und -bürger.

Für die Baubewilligung von Kernanlagen ist das UVEK zuständig: Im Rahmen der Baubewilligung des UVEK werden «sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen» erteilt (zum Beispiel Bewilligungen nach Raumplanungsgesetz, nach Natur- und Heimatschutzgesetz, nach Umweltschutzgesetz). Somit sind auch im Baubewilligungsverfahren des Bundes die Mitwirkungsrechte gewährleistet. Dem Kanton steht überdies ein Beschwerderecht zu, wenn das UVEK trotz ablehnender kantonaler Stellungnahme die Baubewilligung erteilt. Hingegen sind im Verfahren des Bundes kantonale Bewilligungs- und somit auch Konzessionsverfahren ausgeschlossen.

Die Volksinitiative will, dass die kantonalrechtlichen Konzessionen obligatorisch der Volksabstimmung zu unterstellen sind. Die Initiative geht davon aus, dass ein Konzessionsverfahren gemäss kantonalem Recht durchgeführt wird. Da das heute geltende Bundesrecht sowohl die Konzession wie die obligatorische Volksabstimmung über Konzessionen nicht ausschliesst, widerspricht die Initiative dem noch geltenden Bundesrecht nicht. Hingegen gerät die Initiative in Konflikt mit dem neuen KEG.

Die Volksinitiative verlangt eine obligatorische Volksabstimmung über die Konzessionen des kantonalen Rechts für die Lagerung von radioaktiven Abfällen im Untergrund sowie für die dazugehörenden bewilligungspflichtigen Vorbereitungshandlungen. Da kantonale Bewilligungen und Pläne ausgeschlossen sind, entfällt für das Volksbegehren die Grundlage für die Durchführung von Volksabstimmungen. Die Initiative kann ihren Zweck deshalb nicht erreichen, da der Abstimmungsgegenstand, die kantonalen Konzessionen, nach Inkrafttreten des KEG im Jahre 2005 nicht mehr vorhanden sein wird. Die Verfassungsbestimmung, die mit dem Volksbegehren verlangt wird, kann somit in der Regel gar nicht zur Anwendung gelangen.

Der Regierungsrat beantragt aus diesen Gründen dem Kantonsrat, die Volksinitiative den Stimmberechtigten zur Ablehnung zu empfehlen.

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