Neuer Bevölkerungsschutz

BERN. Der Bundesrat hat das "Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz" (BZG) auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Das Schweizer Stimmvolk hat der Bevölkerungsschutzreform am 18. Mai 2003 mit Vierfünftel-Mehrheit zugestimmt. Die Umsetzung liegt nun vor allem bei den Kantonen.

Mit der Bevölkerungsschutzreform wird die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz geregelt. Durch ein Verbundsystem soll der Schutz der Bevölkerung, insbesondere bei Katastrophen und in Notlagen, optimiert werden.

Das neue Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz regelt in einem ersten Teil die Zusammenarbeit sowie die Kompetenzabgrenzungen zwischen den Partnerorganisationen; der zweite Teil enthält Bestimmungen zum Zivilschutz. Für die anderen Partnerorganisationen sind rechtlich die Kantone zuständig. Die Neuausrichtung des Zivilschutzes primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen erlaubt eine Reduktion der Zahl der Dienstpflichtigen von rund 280'000 auf 120'000.

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz bringt eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Der Bund übernimmt insbesondere Konzeptions- und Koordinationsaufgaben sowie die Zuständigkeit bei Ereignissen von nationalem Ausmass. Grundsätzlich sind aber die Kantone für den Bevölkerungsschutz zuständig. Deshalb erhalten sie auch mehr Handlungsspielraum im Bereich des Zivilschutzes. Die Kantone sind zurzeit daran ihre Gesetze und Strukturen den neuen Anforderungen anzupassen.

80,5 Prozent Ja-Stimmen Die Eidgenössischen Räte haben das Bundesgesetz in der Schlussabstimmung vom 4. Oktober 2002 (bei einer Gegenstimme) angenommen. Gegen den Erlass des BZG wurde in der Folge das Referendum ergriffen. Am 18. Mai 2003 erzielte die Vorlage beim Stimmvolk einen Ja-Stimmenanteil von 80,5 Prozent.

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