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Teilrevision des
Waffengesetzes: Grundsätzliche Zustimmung des Regierungsrates
LIESTAL. Im Nachgang zur Vernehmlassung vom vergangenen Jahr über die Teilrevision des Waffengesetzes führt der Bund noch eine ergänzende Vernehmlassung zur kantonalen Erfassung von Feuerwaffen in der Schweiz durch. Diese soll präzisere Aufschlüsse über die Realisierung einer allgemeinen Waffenregistrierung geben. Der Regierungsrat ist skeptisch gegenüber einer nachträglichen Erfassung des Feuerwaffenbesitzes. Die Forderung nach einer Erfassung und Registrierung von Feuerwaffen wurde im Rahmen der im Dezember 2002 abgeschlossenen Vernehmlassung zur Waffengesetzrevision von mehreren Vernehmlassern gestellt; andere verlangten, auf jegliche Regelung des Waffenbesitzes zu verzichten. Um zu dieser Thematik klarere Aussagen zu erhalten, führt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nun eine ergänzende Vernehmlassung darüber durch. Der Regierungsrat steht einer nachträglichen Erfassung des Feuerwaffenbesitzes eher ablehnend gegenüber. Sie wäre mit grossem Aufwand verbunden, der mit den heutigen Personalressourcen des Waffenbüros nicht zu bewältigen wäre. Auch scheint dem Regierungsrat der Nutzen einer solchen Aktion im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten fraglich. Zwar wäre eine nachträgliche Registrierung des Feuerwaffenbesitzes für Fahndungs- und Besitzwegabklärungen durchaus vorteilhaft. Allerdings vermag dieser wohl einzige Vorteil den enormen Aufwand nicht aufzuwiegen, der jedem einzelnen Kanton aus einer Nachregistrierung des Feuerwaffenbesitzes entstehen würde. Hinzu kommt, dass trotz strafrechtlicher Sanktionsdrohung wohl kaum alle Besitzer ihre Feuerwaffen der zuständigen Behörde melden würden. Personen mit kriminellen Absichten oder solche, die unberechtigt Feuerwaffen besitzen, werden dies kaum tun. Aber selbst wenn Waffen aus Beständen unberechtigter Personen gemeldet würden, ist nicht auszuschliessen, dass diese Waffen vorgängig an eine berechtigte Person weitergegeben wurden. Diese Drittperson kann die Waffen dann amtlich registrieren lassen und sie danach wieder dem ursprünglichen Besitzer zurückgeben. In solchen Fällen kann der wahre Waffenbesitzer nicht aufgedeckt und zur Rechenschaft gezogen werden.Eine lückenlose Nacherfassung des Feuerwaffenbesitzes wäre nicht gewährleistet. Hinzu kommt, dass - wenn überhaupt - die sich pflichtwidrig verhaltenden Personen nur sehr schwierig und mit grossem Aufwand ermittelt werden könnten. |