Mehr bezahlen, aber weniger lange 

Bern. Für Angehörige des Zivil-schutzes sind nicht nur die Änderun-gen wichtig, die sich aus dem neuen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz ergeben. Auch das Wehrpflichter-satzgesetz wird auf den 1. Januar 2004 geändert. Keinen Militärdienst zu leisten, kostet künftig mehr - aber dafür weniger lange. 

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönli-che Dienstleistung (in Militär- oder Zivil-dienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten, heisst es im Wehr-pflichtersatzgesetz (WPEG). Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. 3 Prozent bis zum 30. Altersjahr Mit den auf 1. Januar in Kraft tretenden Änderungen im WPEG wird der Abga-besatz angehoben: Die Ersatzabgabe beträgt künftig - statt 2 Franken - 3 Franken je 100 Franken des taxpflichti-gen Einkommens, mindestens aber 200 Franken. Begründet wird die Anhebung mit der Wehrgerechtigkeit: Armeeange-hörige haben in der Armee XXI in einer viel kürzeren Wehrpflichtdauer (vom 20. bis 30. Altersjahr) ungefähr die gleiche Dienstleistungspflicht wie in der Armee 95 zu erbringen.

 Konsequenterweise wird dafür die Dau-er der Ersatzpflicht gesenkt: Diese rich-tet sich nach der Wehrpflichtdauer für Angehörige der Mannschaft und Unter-offiziere der Armee. Da sie mit der Ar-mee XXI auf 30 Jahre zurückgenommen wird (Militärgesetz), gilt dies auch für die Ersatzpflichtdauer. Die Ersatzabgabe ist also nicht mehr bis zum 42. Altersjahr, sondern nur mehr bis zu dem Jahr zu bezahlen, in dem das 30. Altersjahr be-endet wird. 4 Prozent pro Diensttag angerechnet Mit jedem im Zivilschutz angerechneten Diensttag ermässigt sich die Wehr-pflichtersatzabgabe. Bisher um 10 Pro-zent. Neu ergibt sich eine Senkung auf 4 Prozent pro geleisteten Diensttag. Dies wird mit der Gleichwertigkeit begründet: Nach Militärrecht hat ein Wehrpflichtiger

260 Diensttage in einem Zeitraum von elf Jahren zu leisten, was einem "Jah-ressoll" von neu rund 25 Tagen ent-spricht. Um die Ersatzabgabe nicht be-zahlen zu müssen, hätte also ein Ange-höriger des Zivilschutzes - theoretisch - in einem Jahr 25 Schutzdiensttage zu leisten. Daraus ergibt sich die Ermässi-gung von 4 Prozent pro Schutzdienst-tag. Anpassung an Gegenwartsbemes-sung Mit der Gesetzesänderung wird eben-falls das Veranlagungs- und Bezugsver-fahren an das für die direkte Bundes-steuer und die Kantonssteuern geltende Verfahren angeglichen. Diese Anglei-chung wurde nötig, weil seit 2003 alle Kantone sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer zur einjährigen Veranlagung mit Ge-genwartsbemessung übergegangen sind.

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