| Besondere
Markierungen auf der Fahrbahn
Basel. Immer wieder kommt es zu Anfragen nach dem "Sinn" der vielen Verkehrsteilnehmern unbekannten Markierungen, wie sie im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Clarastrasse am Ende der einmündenden Seitenstrassen angebracht worden sind. Die Palette der Mutmassungen reicht von "überdimensionierten Haifischzähnen" bis zu "verkehrt aufgespritzten" Markierungen "Kein Vortrittsrecht'". Alles falsch, wie den nachfolgenden Erläuterungen der Verkehrsabteilung entnommen werden kann. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Clarastrasse zu einer Fussgängerachse wurden die Fahrbahnflächen der einmündenden Strassen angehoben. Die jeweiligen Auffahrten in den Seitenstrassen sind mit einer entsprechenden Markierung (drei weisse Dreiecke) gekennzeichnet. Diese Markierungen sind nicht zu verwechseln mit den "Haifischzähnen" an Verzweigungen ohne Vortritt. Sie verdeutlichen hingegen den vorhandenen Vertikalversatz oder den Niveauunterschied. Es handelt sich dabei um eine Fahrbahnmarkierung, die zwar noch selten ist, aber in der Signalisationsverordnung aufgeführt ist; es handelt sich also nicht um ein neuartige Markierung oder um eine Fantasiemarkierung, wie sie leider ebenfalls noch existieren. Diese müssen jedoch verschwinden. Weil während Jahren an verschiedenen Orten Markierungen eingesetzt wurden, die nicht dem geltenden Recht entsprachen, hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 19. März 2002 verbindliche Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn erlassen, welche die Grundsätze für deren Anwendungsbereich sowie die Anordnung und Geometrie regelt. Die Weisung hat zum Ziel, mit einfachen und bestimmten Bodenmarkierungen die Erkennbarkeit von verkehrsberuhigenden Elementen, wie zum Beispiel Trottoirüberfahrten oder Fahrbahnerhöhungen, zu steigern. Andere spezielle Markierungen können auch zur Verdeutlichung der Signalisationen, im Bereich von Schulhäusern (Signal Kinder), in Tempo 30-Zonen und Begegnungszonen (Anzeige der Höchstgeschwindigkeiten) sowie bei Strassen mit gesetzlichem Rechtsvortritt (Leitlinien), eingesetzt werden. Mit einer restriktiven Anwendung soll nicht nur die Verständlichkeit und die Sicherheit im Strassenverkehr gefördert werden, sondern auch verhindert werden, dass durch ein Übermass an Markierungen, der gewünschte Beachtungsgrad abnimmt. Dieser Zurückhaltung wird zudem auch dem national wie international anerkannten Grundsatz - die Zahl der Signale und Markierungen möglichst gering zu halten - gebührend Rechnung getragen. Die besonderen Markierungen, welche nicht den neuen Weisungen der UVEK entsprechen, sind spätestens bis Ende 2005 zu entfernen oder durch weisungskonforme zu ersetzen. Weiterhin erlaubt sind die Markierungen mit dem schachbrettartigen Muster, welche in der Regel nur noch bei Trottoirüberfahrten, respektive Fahrbahnerhöhungen mit einer entsprechenden Pflästerung im Rampenbereich, zur Anwendung kommen. |