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Schulausschluss und Verpflichtung der Eltern sollen ins Schulgesetz AARGAU. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schickt die Teilrevision des Schulgesetzes in die Vernehmlassung. Insbesondere sollen der Disziplinarbereich für die Volksschule und die Mitwirkungspflichten der Inhaber der elterlichen Sorge gesetzlich verankert werden. Aber auch der Prävention wird eine stärkere Bedeutung beigemessen. Die letzte Teilrevision des Schulgesetzes vom 17. März 1981 fand im Jahre 2000 statt. Auf Grund parlamentarischer Vorstösse und veränderter Erfordernisse im Vollzug müssen nun verschiedene Bereiche angepasst werden. Davon betroffen ist auch der Disziplinarbereich in der Volksschule. Schulische Gewalt und Disziplinarprobleme beruhen vielfach auf komplexen gesellschaftlichen Ursachen, die nicht kurzfristig bewältigt werden können. Von Bedeutung sind daher stufenübergreifende Präventionskonzepte, die ab Kindergarten bis Ende der Schulpflicht greifen und fester Bestandteil einer kontinuierlich sich weiterentwickelnden Schulkultur sind. Zur Unterstützung der Schulen vor Ort will das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) die Schulsozialarbeit gesetzlich verankern und den Schulen präventive Hilfsmittel im Umgang mit Gewalt und Disziplinarproblemen abgeben. Versagen diese Mittel, müssen den Lehrpersonen und Behörden vor Ort weitergehende Massnahmen zur Verfügung gestellt werden, um Probleme im Zusammenhang mit disziplinarisch schwierigen Schülerinnen und Schülern besser in den Griff zu bekommen. Als härteste Massnahme soll im Kanton Aargau ein befristeter Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen gesetzlich verankert werden. Die Betreuung der Jugendlichen während des Schulausschlusses liegt in der Verantwortung der Inhaber der elterlichen Sorge. Die Schulleitung hat dabei die Eltern zu unterstützen und rechtzeitig die Wiedereingliederung in die Schule zu planen. Die Eltern sollen an den Kosten zur Sicherstellung des schulischen Wiedereinstiegs beteiligt werden. Ein Ausschluss von über drei Wochen wird durch das BKS auf Antrag der Schulpflegen verfügt. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass es sich hier um eine einschneidende Massnahme in einer Schullaufbahn handelt. Das revidierte Gesetz sieht weitere Massnahmen vor, die in der Kompetenz der Schulpflege liegen: schriftlicher Verweis, gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage, vorbeugender Ausschluss aus laufenden Schulveranstaltungen wie Schullagern oder Projektwochen und einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens drei Schulwochen pro Schuljahr. In der Kompetenz der Lehrperson sind neu folgende zusätzliche Instrumente vorgesehen: zusätzliche Schularbeit bis vier Stunden pro Woche, Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag und Ausschluss aus laufenden Schulveranstaltungen wie Schullager oder Projektwochen. Im Weiteren sind im Rahmen der Teilrevision des Schulgesetzes Neuerungen in den folgenden Bereichen vorgesehen: Schulversäumnisse, Privatschulen und private Schulung, Umbenennung des Schulfachs Religion, Vorsteuerung durch den Kanton für die Verteilung der speziellen Schulformen, Verkleinerung der Anzahl Mitglieder je Schulrat des Bezirks, Beschwerdeweg im Volksschulbereich und Niveauunterricht auf der Primarschule.
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