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Gesetzesentwurf zur Neuregelung der ärztlichen Zusatzhonorare ZUERICH. Der Regierungsrat hat zuhanden des Kantonsrates einen Gesetzesentwurf zur Neuordnung der ärztlichen Zusatzhonorare an den kantonalen Spitälern verabschiedet. Die Beteiligung des Staates an den Honoraren verbleibt unverändert bei 50 Prozent. Die 50 Prozent Honoraranteil der Ärzte werden dagegen neu über Pools gesteuert; 45 Prozent fliessen in Klinikpools, aus denen im Interesse der Kliniken Leistungspauschalen ausgerichtet werden, während 5 Prozent in einen gemeinsamen Spitalpool gelangen, aus dem neu auch Ärztinnen und Ärzten Prämien zugesprochen werden können, die aus betrieblichen Gründen nur wenig oder gar keine Honorareinnahmen erwirtschaften. Die Kaderärztinnen und -ärzte an den kantonalen Spitälern beziehen ein festes Grundgehalt nach kantonalem Personalrecht. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, in beschränktem Umfang privatärztlich tätig zu sein, das heisst auf eigene Rechnung eine limitierte Anzahl stationäre Privatpatientinnen und -patienten zu versorgen und eine ambulante Privatsprechstunde während einer begrenzten Stundenzahl sowohl für allgemein wie für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten zu führen. Je nach Fachrichtung und Dienstplänen fallen aber die Honorarmöglichkeiten sehr unterschiedlich aus. Zudem ist es heute nur sehr beschränkt möglich, Ärztinnen und Ärzten, welche sich neben der direkten Patientenbetreuung auf andere Weise engagieren, an den Honorareinnahmen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund hat der Kantonsrat den Regierungsrat eingeladen, die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte aus den Honorareinnahmen neu zu regeln. Die Gesundheitsdirektion hat in der Folge auf der Basis eines Vorschlags der Chefärztegesellschaft eine Neuregelung erarbeitet. Neu behandeln die Kaderärztinnen und -ärzte die Privatpatientinnen und -patienten nicht mehr auf eigene, sondern auf Rechnung des Krankenhauses. Damit wird einer geänderten Rechtssprechung der Gerichte Rechnung getragen, welche die Honorareinnahmen als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert haben. Die hälftige Honoraraufteilung zwischen Spital und Ärzteschaft wird dagegen beibehalten. Der Anteil der Ärzteschaft wird neu in Pools eingespiesen. Von den 50 Prozent der Ärzteschaft verbleiben 45 Prozent in Klinikpools, während die restlichen fünf Prozent in einen allgemeinen Spitalpool fliessen. Aus den Klinikpools richten die Chefärztinnen und -ärzte insbesondere den Kaderärztinnen und -ärzten der Klinik Leistungsprämien aus nach vorgegebenen Kriterien wie Erbringung von Mehrleistungen oder Übernahme von besonderen Aufgaben. Aus dem Spitalpool wiederum kann die Spitalleitung unter anderem Prämien an Ärztinnen und Ärzte ausrichten, die aus betrieblichen Gründen wenig oder keine Honorare erwirtschaften können und die im Gesamtinteresse des Spitals besonders unterstützt werden sollen. Den Chefärztinnen und Chefärzten steht bei der Ausrichtung dieser Prämien ein Vetorecht zu. Der Spitalpool wird nach denselben Kriterien wie diejenigen für die Klinikpools von der Spitalleitung verwaltet. Damit wird eine leistungsgerechte Verteilung der Honorare möglich werden. |