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Revision der Militärgesetzgebung OBWALDEN. Der Regierungsrat verabschiedet zuhanden des Kantonsrates Botschaft und Entwürfe zu einem Aufhebungsbeschluss zur Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Militärorganisation, zu einem Aufhebungsbeschluss zur Verordnung über das Schiesswesen und zu einem Nachtrag zum Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz. Nachdem mit der Armeereform XXI die kantonale Militärhoheit abgeschafft und die kantonalen Truppenverbände aufgehoben wurden, beschränken sich die kantonalen Aufgaben im Bereich Militär auf reine Vollzugsaufgaben, insbesondere auf die Durchführung der Orientierungstage und der Entlassungsinspektion, die Ernennung der Schiesskommission und die Anerkennung der Schiessvereine, die Dienstverschiebung sowie die Erfassung der Daten der Stellungspflichtigen. Das Kreiskommando wird als kantonale Anlaufstelle für alle Armeefragen sowie für das Dienstverschiebungswesen nach dem Wohnortsprinzip weiterhin betrieben. Dagegen soll das Kantonsgebiet nicht mehr in Sektionen aufgeteilt werden. Die bisher von den Sektionschefs wahrgenommenen Aufgaben sollen in die kantonale Militärverwaltung integriert werden. Damit würde das Kreiskommando zur einzigen Anlauf- und Auskunftsstelle für alle Angehörigen der Armee im Kanton. Die Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Militärorganisation vom 11. Februar 1939 soll ersatzlos aufgehoben werden, weil das Bundesrecht neu die entsprechenden Bestimmungen enthält. Ebenso wird das Schiesswesen ausser Dienst vollumfänglich auf Bundesstufe in massgebenden Erlassen geregelt. Weil für kantonale Bestimmungen kein Raum bleibt, soll die bestehende kantonale Verordnung ersatzlos aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Verordnung über das Schiesswesen soll auch die Bestimmung gestrichenwerden, wonach auf dem Budgetweg ein jährlicher Beitrag des Kantons an die Schützengesellschaft und Schiessvereine festgesetzt und ausgerichtet wird. Für die Durchführung des Schiessens ausser Dienst erhalten die anerkannten Schiessvereine Geldleistungen des Bundes an die Kosten der Verwaltung des Schiessbetriebs sowie weitere Vergünstigungen in Form von Gratismunition. |