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Regierungsrat erlässt befristete Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich ZUERICH. Von Mitte Februar 2003 bis Mitte Juni 2003 hat die Kantonspolizei einen ersten Test mit einem biometrischen Gesichtserkennungssystem bei vorgelagerten Grenzkontrollen im Flughafen Zürich durchgeführt. Auf Grund der Erkenntnisse der ersten Pilotphase wird nun eine zweite Pilotphase stattfinden. Das System wird weiterhin ausschliesslich im Rahmen vorgelagerter Grenzkontrollen eingesetzt. Der illegalen Migration verdächtigte Personen werden von den Kontrollorganen einer vordefinierten Kontrollzone zugewiesen und vom System in Bewegung erfasst. Neu soll im Einzelfall die Durchführung mehrerer Suchläufe im System ermöglicht und die Frist der Datenaufbewahrung von 30 auf 60 Tage verlängert werden. Die zweite Pilotphase wird auf höchstens zwei Jahre befristet, wobei nach Ablauf eines Jahres eine Auswertung erfolgen soll. Da die für die zweite Pilotphase vorgesehene Bearbeitung von Personendaten im Vergleich zur ersten Pilotphase einige Änderungen von datenschutzrechtlicher Relevanz aufweist, ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Der Regierungsrat hat nun die entsprechende Verordnung erlassen. Mit dem biometrischen Gesichtserkennungssystem werden Bilder von Menschen mit Videotechnik aufgenommen, biometrisch vermessen und gespeichert. Anhand von Vergleichsbildern kann im System nach gespeicherten Aufnahmen gesucht werden. Es wird von der Kantonspolizei im Rahmen von vorgelagerten Grenzkontrollen als technisches Hilfsmittel in Ergänzung beziehungsweise als Ersatz der bislang gemachten Kopien von Dokumenten eingesetzt. Kontrollen dieser Art werden bei Flügen angeordnet, die aus Abgangsdestinationen kommen, die häufig von illegalen Migrantinnen und Migranten als Ausgangsort verwendet werden. Dabei werden diejenigen Personen, die dem Profil einer möglichen illegalen Migrantin oder eines möglichen illegalen Migranten entsprechen, angehalten und einer genaueren Dokumentenkontrolle unterzogen. Von den kontrollierten Personen werden Bildaufnahmen gemacht und im System gespeichert. Ferner werden im System die aus den Reisedokumenten übernommenen Personalien, die Ankunftszeit, der Abgangs- beziehungsweise Abflugstaat sowie die transportierende Fluggesellschaft erfasst. Wenn Personen im Flughafen, die über keine Reisepapiere verfügen, polizeilich kontrolliert werden oder bei den Grenzkontrollorganen ein Einreise- beziehungsweise ein Asylgesuch stellen, wird mit dem biometrischen Gesichtserkennungssystem ein Abgleich gemacht, um festzustellen, ob die betreffende Person im System verzeichnet ist. Ist dies der Fall und kann der Herkunftsstaat und die transportierende Fluggesellschaft festgestellt werden, kann diese zur Rückführung auf ihre Kosten an die Abgangsdestination verpflichtet werden. Von Mitte Februar 2003 bis Mitte Juni 2003 hatte die Kantonspolizei einen ersten Test mit einem biometrischen Gesichtserkennungssystem bei vorgelagerten Grenzkontrollen im Flughafen Zürich durchgeführt. Zweck dieses Versuches war es in erster Linie, die technische Eignung und praktische Tauglichkeit des Systems im täglichen Einsatz zu prüfen. Die im Anschluss daran vorgenommene Auswertung zeigte, dass sich das System beim Einsatz im Rahmen vorgelagerter Grenzkontrollen grundsätzlich bewährt hat und den Funktionären der Grenzkontrolle eine wertvolle und zuverlässige technische Unterstützung bieten kann. Auf Grund der Erkenntnisse der ersten Pilotphase ist für die zweite Pilotphase der Einsatz des Systems unter folgenden Bedingungen vorgesehen: Das System wird weiterhin ausschliesslich im Rahmen vorgelagerter Grenzkontrollen eingesetzt. Der illegalen Migration verdächtigte Personen werden von den Kontrollorganen einer vordefinierten Kontrollzone zugewiesen und vom System in Bewegung erfasst. Zudem soll eine Anbindung der aufgenommenen Bilder mit den biographischen Daten und den Reisedaten in elektronischer Form (Dokumentenscanning) erfolgen. Ferner können im Einzelfall mehrere Suchläufe im System durchgeführt werden, und die Frist der Datenaufbewahrung wird auf 60 Tage verlängert. Die zweite Pilotphase ist auf höchstens zwei Jahre bis Ende 2006 befristet. Nach dem ersten Betriebsjahr erfolgt eine Auswertung und wird der Entscheid über den weiteren Einsatz des Systems getroffen. Damit wird sichergestellt, dass während der Dauer der Auswertung und vor dem Entscheid über den weiteren Einsatz des Systems keine Unterbrechung des Betriebs stattfindet. Die für die zweite Pilotphase vorgesehene Bearbeitung von Personendaten weist im Vergleich zur ersten Pilotphase einige Änderungen von datenschutzrechtlicher Relevanz auf. Die Ausgestaltung der ersten Pilotphase war nichts anderes als eine Ergänzung des Systems der vorgelagerten Grenzkontrollen mit einem neuen technischen Hilfsmittel. Entsprechend war dieser Einsatz des biometrischen Gesichtserkennungssystems datenschutzrechtlich unbedenklich und keine spezifische Rechtsgrundlage nötig. In der zweiten Pilotphase wird eine grössere Anzahl von Personen vom Einsatz des Gesichtserkennungssystems betroffen sein, die gespeicherten Daten werden länger aufbewahrt und zudem sollen mehrere Suchvorgänge im Einzelfall gestattet sein. Deshalb ist für die zweite Pilotphase eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Der Regierungsrat hat nun die entsprechende Verordnung erlassen. Der Einsatz von Systemen mit biometrischen Daten wird künftig an Bedeutung gewinnen, wobei hier in erster Linie auf die bereits laufenden Projekte zur Aufnahme biometrischer Daten in die Reisepässe hinzuweisen ist. Zudem sieht das bei den Eidgenössischen Räten in Beratung stehende neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer in Artikel 98 ausdrücklich vor, dass die Ankunft von Flugpassagieren mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden kann. |