| Mehr Schutz für
Opfer von häuslicher Gewalt
THURGAU. Die Gerichte sollen künftig zum Schutz der Opfer eine gewalttätige Person anweisen können, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst im Grundsatz den diesbezüglichen Entwurf eines neuen Artikels im Zivilgesetzbuch. Er macht in der Vernehmlassung jedoch Vorbehalte gegen die Finanzierung der erforderlichen Beratungsstellen. Der auf die parlamentarische Initiative zurückgehende Entwurf will die Opfer von häuslicher Gewalt wie folgt schützen: Gewalttätige Personen können sofort aus der gemeinsamen oder ehemals gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden und dürfen diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten. Dies bietet dem Opfer eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, weitere Schutzmassnahmen zu veranlassen: Es kann der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich, elektronisch oder auf anderem Wege. Die Massnahme kann nur befristet für höchstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Der vorgeschlagene neue Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht zudem vor, dass die Kantone Informations- und Beratungsstellen einrichten, die präventiv wirken sollen, um häusliche Gewalt zu vermeiden und Rückfälle zu verhindern. Der Regierungsrat begrüsst eine gesamtschweizerische Lösung für gerichtliche Folgemassnahmen, welche kurz- und mittelfristig wirksam sind. Seiner Meinung nach erlauben es die neuen möglichen Massnahmen den Gerichten, einen wichtigen Beitrag zum Schutz vor häuslicher Gewalt zu leisten. Die vorgesehene Bestimmung ist nicht nur im einzelnen Anwendungsfall von Bedeutung, sondern entfaltet im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eine erwünschte präventive Wirkung. Allein die Verbesserung der rechtlichen Grundlagen vermag nach Meinung des Regierungsrates allerdings wenig an der Realität in der Gesellschaft zu ändern. Von solchen Massnahmen muss von den betroffenen Personen auch Gebrauch gemacht werden und die Gerichte müssen gewillt sein, die ihnen zustehende Entscheidungskompetenz verantwortungsvoll wahrzunehmen. Im Weiteren stellt sich die Frage, wie konsequent die einmal angeordneten richterlichen Massnahmen durchgesetzt werden können. Eine gerichtliche Anordnung bewirkt für sich allein genommen noch keinen faktischen Schutz vor weiterer häuslicher Gewalt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss gemäss Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit einem körperlichen Angriff oder einer Angriffsdrohung erfolgen. Hierbei stellt sich für die Thurgauer Regierung die Frage, inwieweit physische von psychischer Gewalt voneinander getrennt werden können und ob psychische Gewalt nicht noch gravierendere Schäden anrichten könne als physische Gewalt. Sie macht deshalb einen Vorschlag, im entsprechenden Artikel auch die psychische Gewalt zu erwähnen. Etwas skeptisch ist der Regierungsrat gegenüber den Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone. Seiner Meinung nach wird diese Vorlage nicht nur bei den Gerichten, sondern auch bei der Polizei und weiteren staatlichen Stellen personelle und finanzielle Auswirkungen haben, welche nicht unterschätzt werden dürfen. Die vorgesehene Informations- und Beratungsstelle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt wird zwar als angezeigt erachtet, hinsichtlich der Finanzierung werden aber Bedenken angebracht. |