| Kantonale Verordnung
zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
LIESTAL. Seit dem 1. Juni 2002 sind die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. den EFTA-Staaten in Kraft, darunter auch die Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Am 1. Juni 2004 beginnt im Rahmen der stufenweisen Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarktes eine neue Phase, welche gewisse arbeitsmarktliche Kontrollen entfallen lässt. Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung dieser Etappe ist namentlich seitens der Sozialpartner die Befürchtung von Sozial- und Lohndumping geäussert worden. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bund eine Reihe von Vorschriften erlassen, die unter dem Begriff der "flankierenden Massnahmen" zum freien Personenverkehr zusammengefasst werden. Mit diesen neuen bundesrechtlichen Bestimmungen werden ausländische Arbeitgebende verpflichtet, ihren in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden bestimmte minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Zudem wird einem möglichen Missbrauch insofern entgegengewirkt, als bestehende Gesamtarbeitsverträge leichter als bisher für allgemeinverbindlich erklärt und in Branchen, in denen kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, Normalarbeitsverträge mit verbindlichen Mindestlöhnen erlassen werden können. Die vom Regierungsrat heute verabschiedete Verordnung hat zum Zweck, die bundesrechtlich vorgeschriebene Kontrollbehörde, die Tripartite Kommission (TPK), einzusetzen und die innerkantonalen Zuständigkeiten festzulegen. Die TPK des Kantons Basel-Landschaft wird insgesamt 12 Mitglieder umfassen, wobei je vier Vertreterinnen oder Vertreter von den repräsentativen Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen, drei Vertreterinnen oder Vertreter vom Kanton und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter von den Gemeinden gestellt werden. Die Tripartite Kommission hat zur Hauptaufgabe, den Arbeitsmarkt zu beobachten und bei der Feststellung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne mitzuwirken. Überdies stellt die TPK allfällige Missbräuche fest, klärt Einzelfälle ab und stellt gegebenenfalls Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Normalarbeitsverträgen oder zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Ferner unterstützt und begleitet die TPK die beim KIGA Baselland angesiedelte Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Der Regierungsrat ist überzeugt, mit der vorliegenden Verordnung rechtzeitig eine geeignete Grundlage geschaffen zu haben, um die künftigen Herausforderungen der nächsten Phase des freien Personenverkehrs in unserem Kanton optimal zu meistern. |