Kirchen für die Gesellschaft

SCHWYZ.  Der Regierungsrat anerkennt in einem vom Kantonsrat verlangten Bericht die nach wie vor grossen Leistungen der Kantonalkirchen und Kirchgemeinden für die Gesellschaft. Trotzdem sieht er aus grundsätzlichen wie auch aus haushaltpolitischen Gründen davon ab, für die Abgeltung dieser Leistungen eine Gesetzesvorlage zuhanden des Parlamentes auszuarbeiten.

Am 27. September 1992 hatten die Stimmberechtigten die Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat gutgeheissen. Sie sprachen sich damit für eine Aufgabenentflechtung und die Schaffung zweier konfessionsgebundener Kantonalkirchen aus. Diese wie auch die Kirchgemeinden sind seither in finanz- wie steuerrechtlicher Hinsicht vom Kanton und von den Gemeinden unabhängig. Mit dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes fliessen deshalb den Kirchgemeinden seit dem 1. Januar 2002 auch aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuern keine Gelder mehr zu. Dieser Umstand hatte die vorberatende Kommission des Kantonsrates für die Neuordnung des Finanzausgleichsgesetzes dazu bewogen, den Regierungsrat mit einer Motion zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Kantonalkirchen einen Bericht zu erstellen. Darin solle Art, Umfang und Finanzierung der Leistungen der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen zu Gunsten der Allgemeinheit aufgezeigt und dargelegt werden, wer (Gemeinden, Kanton) Nutzniesser dieser Leistungen ist. Gestützt darauf sei zu prüfen, ob Abgeltungen von Gemeinden an Kirchgemeinden und/oder vom Kanton an die Kantonalkirchen auszurichten sind.

Erhebung verschafft Überblick

In Zusammenarbeit mit den beiden Kantonalkirchen und den Kirchgemeinden wurde mittlerweile der Aufwand für die Leistungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erhoben. Von einem Gesamtaufwand für das Jahr 2002 von rund 17.2 Mio. Franken für Aufwendungen in einem mehr oder weniger direkten öffentlichen Interesse entfällt ein Anteil von etwa 9.2 Mio. Franken auf Aufwendungen von überwiegend konfessionellem Interesse. Um die 8 Mio. Franken an Steuergeldern werden für Leistungen ausgegeben, die von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Betreuung von Jugendlichen, von alten und schwachen Menschen) und damit nicht direkt religionsabhängig sind. Davon wiederum entfällt ein Betrag von rund 4.8 Mio. Franken auf Leistungen, die gesetzliche Aufgaben (wie etwa Religions- und Ethikunterricht, Sozialhilfe, Denkmalpflege) betreffen und somit vom Staat erbracht werden müssten, wenn sie nicht von den Körperschaften des kantonalen Staatskirchenrechts aufgebracht würden.

Keine zusätzliche Abgeltung

Der Regierungsrat anerkennt die grosse gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Kirchen, Kantonalkirchen und Kirchgemeinden. Ausdruck dieser Anerkennung ist neben den speziellen Rechtsformen für diese Institutionen namentlich das staatlich verliehene Recht, Steuern zu erheben – insbesondere auch von den juristischen Perso-nen, was für das Jahr 2002 einen Ertrag von rund 6.3 Mio. Franken einbrachte. Mit diesem Betrag wird der Aufwand, den die Kantonalkirchen und Kirchgemeinden unmittelbar anstelle der öffentlichen Hand betreiben (4.8 Mio. Franken), mehr als aufgewogen. Ausserdem wird dadurch ein Teil jener Aufwendungen gedeckt, für die neben einem gesamtgesellschaftlichen auch ein konfessionelles Interesse besteht. Angesichts dieser Tatsache, der Haushaltsperspektiven des Kantons und der politischen Gemeinden einerseits sowie der Entwicklung der Steuerfüsse der Kirchgemeinden andererseits hält der Regierungsrat eine weiter gehende Abgeltung für kirchliche Leistungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung nicht als angezeigt. Er verzichtet deshalb darauf, dem Kantonsrat den Erlass von dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu

home >>>

news box februar 2004 >>>