Änderung des Bundesgesetzes 

ALTDORF. Der Regierungsrat hat zu Handen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in zustimmendem Sinn zum Entwurf zur Herabsetzung des Jugendschutzalters Stellung genommen. Der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Schutzbestimmungen haben zur Folge, dass Jugendliche für bestimmte Arbeiten wie beispielsweise Nacht- und Sonntagsarbeit nicht eingesetzt werden dürfen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht vor, dass Jugendliche im Sinne des ArGs nur noch bis zum vollendeten 18. Altersjahr als Jugendliche gelten. Die Herabsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre bringt die Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Mündigkeit herbei. Zudem entspricht das Schutzalter 18 der im internationalen und insbesondere im europäischen Recht vorgesehenen Grenze des Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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