| Regierung bestätigt
bisherige Bewilligungs- und Aufsichtspraxis
In den vergangenen Jahren stellte die Regierung die Bewilligung und Aufsicht in stationären Einrichtungen schrittweise auf neue rechtliche Grundlagen. Als letzten Bereich hat sie nun die Aufsicht über private Betagten- und Pflegeheime angepasst. ST. GALLEN. Vollzugsbeginn der neuen Verordnung für die privaten Betagten- und Pflegeheime ist am 1. April 2004. Die Übergangsfrist für bestehende Einrichtungen beträgt sechs Monate. Ausgespart bleiben die öffentlichen Einrichtungen; dort liegt die Aufsichtsverantwortung gemäss Sozialhilfegesetz bei den Gemeinden. Kernpunkt des bewährten Aufsichtsverständnisses sind vier Ebenen: die betroffenen Personen selber, die Leitung der Einrichtung, das leitende Organ der Trägerschaft sowie die staatliche Aufsicht. Wichtig ist, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Beteiligten klar geregelt sind. Zum Konzept gehört auch Klarheit über das Zielpublikum und das Leistungsangebot. Weiter müssen die Einrichtungen die Qualifkation des Personals darlegen. In der Vernehmlassung löste die Verordnung ein widersprüchliches Echo aus. Ambulante Organisationen und Interessenverbände befürworteten die Anpassung an den Behindertenbereich sowie an die Kinder- und Jugendheime. Die Heimverbände äusserten erhebliche Bedenken zum Aufsichtsmodell und zu den notwendigen Vollzugsaufgaben und -instrumenten. Aufgrund der positiven Erfahrungen in den anderen Bereichen bestätigte die Regierung den eingeschlagenen Kurs. Missstände und Übergriffe können leider nie mit Garantie verhindert werden. Die Regierung ist überzeugt, mit der neuen Grundlage gute Voraussetzungen zu schaffen, Mängel aufsichtsrechtlich rasch zu erkennen, allfällige Übergriffe möglichst zu vermeiden und bei Problemen zielführendes Handeln sicherzustellen. |