Regierungsrat lehnt Teilrevision von Verordnungen im Ausländer- und Asylbereich des Bundes ab

ZÜRICH. Der Regierungsrat kritisiert die vorgeschlagene Teilrevision verschiedener Verordnungen im Ausländer- und Asylbereich, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Entlastungsprogramms 2003 des Bundes steht. Die Verordnungsänderungen belasten insbesondere den Kanton Zürich, seine Städte und Agglomerationsgemeinden über die Gesetzesrevisionen hinaus zusätzlich und bringen sie in schwere Vollzugsnöte.

Der Bund hat die Kantonsregierungen am 5. Dezember 2003 eingeladen, zur Teilrevision verschiedener Verordnungen im Ausländer- und Asylbereich Stellung zu nehmen. Mit der Teilrevision soll das Entlastungsprogramm 2003 des Bundes umgesetzt werden. Der Regierungsrat lehnt die Änderungen ab.

Bereits auf Gesetzesstufe sind folgende Neuregelungen festgehalten: Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wird und welche die Schweiz unverzüglich verlassen müssen, werden aus dem Geltungsbereich des Asylgesetzes ausgeschlossen und dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) unterstellt. Dies gilt auch für Personen, die vor dem 1. April 2004 einen Nichteintretensentscheid erhalten haben. Die vom Bund bisher ausgerichtete Abgeltung für die Sozialhilfe entfällt, ebenso will er sich weitgehend aus seiner Beteiligung am Vollzug der Wegweisungen zurückziehen. Die Kantone werden mit Pauschalen für die Nothilfe und für den Vollzug der Wegweisung entschädigt. Diese werden die Kosten der Kantone und Gemeinden nicht annähernd decken. Die Änderungen treten am 1. April 2004 in Kraft.

Vor allem folgende zur Vernehmlassung stehende Regelungen auf Verordnungsstufe geben Anlass zu Kritik:

Neu werden Personen, auf deren Asylgesuch bereits in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist, keinem einzelnen Kanton mehr zugewiesen. Damit kann die Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung der Nothilfe auseinander fallen. Diese Regelung ist nicht praktikabel und führt zu grossen Umsetzungsproblemen. Ein Kanton muss zwingend sowohl für die Nothilfe als auch für den Vollzug zuständig sein. Die einmalige Nothilfeentschädigung des Bundes an die Kantone für Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid beträgt 600 Franken. Die Höhe der Pauschale ist inakzeptabel, der Kanton wird damit die Kosten für Strukturen zur Unterbringung der Personen nicht decken können. Die Vollzugsentschädigung soll nur vergütet werden, wenn die Wegweisung innerhalb von neun Monaten nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheides mit polizeilicher Begleitung vollzogen worden ist. Diese Frist ist viel zu kurz bemessen, insbesondere weil die Personen den Behörden für Identitätsabklärungen und Reisepapierbeschaffung neu nur noch unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung stehen werden.

Der Regierungsrat stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass die im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 vorgenommenen Änderungen im Ausländer- und Asylbereich verfehlt sind, weil diese keine eigentlichen Einsparungen mit sich bringen, sondern lediglich zu einer Lastenverschiebung vom Bund auf die Kantone und Gemeinden führt. 

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