Neues Chemikalienrecht: weniger Bürokratie, mehr Schutz

Chemikalien sind allgegenwärtig, die chemische Industrie bietet vielen Menschen Arbeit und Einkommen. Aber die Chemie und ihre Anwendungen bergen auch Gefahren. Für die Sicherheit von Mensch und Umwelt braucht es daher klare Richtlinien. Am 15. Dezember 2003 hat der Bundesrat sechs neue Chemikalien-Verordnungen in die Vernehmlassung geschickt. Dieser Fokus zeigt, worum es geht.

BERN. Rund 100'000 verschiedene Stoffe und eine kaum überschaubare Anzahl von Produkten werden weltweit gehandelt: vom Kochsalz bis zum Zyankali, von den verschiedenen Schwermetallen, bis zu den zahlreichen Stoffen, die industriell zu Desinfektionsmitteln, Kunststoffen und anderen Produkten weiterverarbeitet werden. Chemikalien gehören zum Alltag, doch Chemikalien bergen auch Gefahren: sie können die Gesundheit schädigen, sich in der Umwelt anreichern, oder unerwünschte Wechsel- und Nebenwirkungen haben. Und jedes Jahr kommen rund 100 Stoffe neu dazu.

Mehr Übersicht und Abbau von Handelshemmnissen

Um die Risiken im Umgang mit Chemikalien zu verringern, braucht es darum ein griffiges Regelwerk. In der Schweiz gibt es dafür bis heute vor allem zwei Gesetze mit den dazugehörigen Verordnungen: das Giftgesetz mit der Giftverordnung das Umweltschutzgesetz mit der Stoffverordnung.

Die Verordnungen des Landwirtschaftsgesetzes regeln ausserdem den Umgang mit Spezialprodukten wie Dünger oder Pflanzenschutzmitteln. Diese Vorschriften sind zwar sehr umfassend, in ihrer über Jahrzehnte gewachsenen Form sind sie aber auch unübersichtlich geworden. Ausserdem weichen sie in vielen Bereichen von den Regelungen ab, die in der EU gelten – ein wesentliches Hindernis für den Handel. Aus diesen Gründen hat das Parlament im Jahr 2000 ein neues Chemikaliengesetz beschlossen.

Umwelt- und Gesundheitsschutz neu unter einem Dach

Das Gesetz tritt allerdings erst in Kraft, wenn auch die entsprechenden Verordnungen – sechs an der Zahl – ihre endgültige Form haben. Vier Bundesämter arbeiten im «Projekt Ausführungsrecht zum Chemikaliengesetz» – kurz PARCHEM – an den nötigen Anpassungen: das Bundesamt für Gesundheit BAG, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das Staatssekretariat für Wirtschaft seco (Arbeitnehmerschutz) und das BUWAL.

Die departementsübergreifende Zusammenarbeit soll den Schutz von Umwelt und Gesundheit «unter das Dach gemeinsam erarbeiteter Verordnungen stellen», erläutert Andreas Weber, Chef der Sektion umweltgefährdende Stoffe beim BUWAL. Dadurch werde das Chemikalienrecht viel übersichtlicher.

Während der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004 können jetzt rund 600 betroffene Verbände, kantonale Behörden, Betriebe und andere Organisationen erstmals Stellung nehmen zu diesen sechs Verordnungsentwürfen.

Spezifische Angaben zur Giftigkeit nötig

Heute werden in der Schweiz sämtliche Chemikalien in eine von fünf Giftklassen eingeteilt. Die Einteilung reicht von der schwarzen Giftklasse 1 mit dem Totenkopf bis zum scheinbar harmlose Putzmittel der Giftklasse 5; danach folgen die «Giftklasse-Freien». Mit diesem System lässt sich die akute Giftigkeit für den Menschen in einer Form kennzeichnen, die auch für Laien leicht verständlich ist.

Die Frage, wie giftig ein Stoff ist, wird mit den hierarchisch abgestuften Giftklassen aber nur teilweise beantwortet. Es kommt auch darauf an, wie die Aufnahme erfolgt, welche Gewebe oder Organe mit einer Substanz in Berührung kommen, wie sie sich in einem Ökosystem ausbreitet, ob sie sich anreichert und wie lange es dauert, bis sie wieder abgebaut ist. Um diese Fragen zu beantworten braucht es mehr Informationen. In diese Richtung zielen spezielle Warnhinweisen oder Gefahrensymbole auf der Verpackung.

Gefahrensymbole statt Giftklassen

Das neue Chemikaliengesetz nimmt nun Abschied von der Einteilung in Giftklassen und übernimmt stattdessen die europäischen Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Sicherheitsratschläge. Diese deklarieren beispielsweise explizit «ätzende», «explosive», «gesundheitsschädliche» oder «umweltgefährliche» Stoffe mit einem entsprechenden Symbol.

Gefahrensymbole wie diese sollen die heutigen Giftklassen ersetzen: «umweltgefährlich» (links) «ätzend» (rechts);

Die Anpassung ans europäische Chemikalienrecht bedeutet eine grosse Erleichterung für die Importeure von Chemikalien. Diese müssen nach dem heutigen Gesetz bei der Einfuhr von Stoffen aus dem EU-Raum sämtliche Behältnisse gemäss den helvetischen Giftklassen mit neuen Etiketten versehen – ein Aufwand, der zukünftig entfallen soll.

Strengere Prüfpflicht im Einklang mit der EU

Die Vereinheitlichung bleibt aber nicht an der Oberfläche, bei den Etiketten stehen, sie betrifft auch die Zulassung. So wird ein Hersteller neu die Explosionsgefahr, die Endzündlichkeit und andere physikochemische Eigenschaften eines neuen Stoffs untersuchen und dokumentieren müssen. Bei Biozidprodukten (Produkten also, die einen Wirkstoff enthalten, der Schadorganismen fern halten, abtöten, oder unschädlich machen soll) ist eine Prüfung der Abbaubarkeit und der Giftigkeit für Fische und Algen gefordert. Ausserdem muss ein Wirkungsnachweis erbracht werden.

Die «Chemikalien-Verordnung» und die «Biozidprodukteverordnung» – 2 der 6 neu geschaffenen Verordnungen – wollen nun auch für die Schweiz die strengen europäischen Prüf- und Bewilligungspflichten einführen.

Strengere Vorschriften und Verbote analog zur EU soll es auch für solche Stoffe geben, die eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. In der «Risiko-Reduktions-Verordnung» werden gewisse Stoffe ganz, andere nur in besonderen Anwendungsbereichen verboten.

Alte Stoffe, neue Stoffe

Mit dem Projekt PARCHEM passt die Schweiz ihre Gesetzgebung an das heutige Chemikalienrecht der EU an. Der EU steht jedoch selbst eine Revision ihrer Chemiegesetzgebung bevor. Dabei geht es um all jene Stoffe, die schon vor Einführung der strengen Prüfpflicht von 1981 auf dem Markt waren. Viele dieser Altstoffe sind schlecht dokumentiert und müssten eigentlich nach den strengen Kriterien für Neustoffe geprüft werden.

Freiwillige Programme zur Aufarbeitung dieser teilweise giftigen Erbschaft wie das Altstoffprogramm der OECD haben nur begrenzte Fortschritte gebracht und das rechtsverbindliche Altstoffprogramm der EU kommt nur zögernd voran. Die europäische Kommission hat daher unter dem Namen REACH einen Vorschlag zur Revision der Chemiegesetzgebung unterbreitet.

Bis wann und wie umfassend in der EU eine Prüfung der Altstoffe durchgeführt werden soll, bleibt allerdings unsicher. «Wir werden die Entwicklung beobachten und je nach Ausgang der Diskussionen weitere Anpassungen im schweizerischen Chemikalienrecht vorschlagen», meint Andreas Weber vom BUWAL.

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