Beschwerdeverfahren im Baselbiet werden kostenpflichtig

LIESTAL. Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuhanden des Landrats verabschiedet. Das heutige Verwaltungsverfahrensgesetz stammt aus dem Jahre 1988 und hat sich bewährt. Nach 15 Jahren der Rechtsanwendung dieses wichtigen Gesetzes gilt es aber, die in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis festgestellten Lücken und Mängel zu beheben.

Als Neuerungen werden namentlich die Bestimmungen über die Parteientschädigung (für erstinstanzliche Verfahren und für untere Beschwerdeinstanzen) und die unentgeltliche Rechtspflege (kostenloser Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts in allen Verfahren) an die Anforderungen der Rechtsprechung angepasst.

Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird neu grundsätzlich die Kostenpflicht eingeführt, wodurch diese Verfahren effizienter und kostengerechter ausgestaltet und leichtfertige und aussichtslose Beschwerden eingedämmt werden können. Durch den Rückgang der Beschwerdeverfahren kann die Verfahrensdauer der übrigen Beschwerden verkürzt werden. Es findet eine Angleichung an die anderen Kantone und den Bund statt, indem die in der Schweiz einmalige Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens im Kanton Basel-Landschaft aufgehoben wird.

Die Landratsvorlage sieht Ausnahmen von der Kostenpflicht in folgenden Fällen vor:

- aus sozialen Gründen bei Beschwerden im Sozialhilfewesen
- wegen der Gleichstellung mit privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten im Personalwesen
- aus demokratischen Gründen bei Beschwerden gegen Gemeindeversammlungs- und Einwohnerratsbeschlüsse, gegen kantonale und kommunale Nutzungspläne sowie bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte.

Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons wird neu eine Verjährungsfrist eingeführt. Ausserdem werden im Sinne der EFFILEX-Überprüfung Verwaltungspraxis und Verfahrensrecht überall in Übereinstimmung gebracht und eine geschlechtsneutrale Sprache verwendet.

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