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Einführung des
Öffentlichkeitsprinzips auch im Kanton Zürich
ZÜRICH. Der Regierungsrat schlägt in seinem Entwurf für ein Gesetz über die Information und den Datenschutz vor, im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen. Mit dem Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip zum Öffentlichkeitsprinzip will der Regierungsrat unter anderem mehr Transparenz schaffen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat und die Glaubwürdigkeit des staatlichen Handelns erhöhen. Der Gesetzesentwurf geht nun in die Vernehmlasssung. Kurz nach der Verabschiedung des Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung durch den Ständerat hat der Regierungsrat beschlossen, einen Entwurf für ein Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) in die Vernehmlassung zu geben. Die Vorlage geht auf eine Motion aus dem Jahre 1998 zurück. Diese verlangt die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips für die kantonale Verwaltung. Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz wird ein Paradigmenwechsel vollzogen: Das amtliche Handeln, das sich in Akten, Gutachten etc. niederschlägt, soll in Zukunft öffentlich zugänglich sein, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses neue System der Öffentlichkeit amtlicher Informationen gilt nicht nur für die kantonale Verwaltung, sondern grundsätzlich auch für den Regierungsrat, den Kantonsrat, die Gerichte (ausser deren Rechtsprechungstätigkeit), für die Gemeinden sowie für Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Verzahnung von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Bei den Vorarbeiten zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips wurde rasch klar, dass ein Gesetz über den Umgang mit Informationen auch die bisherigen Datenschutzgesetzregelungen einschliessen muss. Denn sowohl beim Öffentlichkeitsprinzip als auch beim Datenschutz geht es um die Frage des Zugangs beziehungsweise Nichtzugangs zu Informationen. Gleichzeitig erlaubte dieses Vorgehen, die Datenschutzgesetzgebung zu revidieren. Das Datenschutzgesetz stammt zwar aus den 70er-Jahren und ist damit noch jung, doch beruht es auf einer veralteten Konzeption, basierend auf einem Szenarium mit Grossrechnern. Den technologischen Entwicklungen im Informatikbereich vermag es nicht mehr gerecht zu werden. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz stellt eine absolute Neuheit dar: Zum ersten Mal in der Schweiz werden die beiden Materien konsequent verzahnt. Im Kanton Solothurn ist zwar dieses Jahr ein kombiniertes Informations- und Datenschutzgesetz in Kraft getreten, doch beschränkt es sich auf eine parallele Normierung von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz in demselben Erlass, was gegenseitige Verweise innerhalb des Gesetzes nötig macht. Der Gesetzesentwurf versteht den Begriff der Information weit, es fallen auch Personendaten darunter. Damit gelten die Grundsätze im Umgang mit Informationen auch für den Umgang mit Personendaten. Das Kapitel über die Bekanntgabe von Informationen regelt nicht nur die Informationspflicht der Behörden (Information von Amtes wegen), sondern auch die Bekanntgabe von Personendaten. Die Verzahnung der Bekanntgaberegeln aus dem Datenschutzgesetz mit dem Öffentlichkeitsprinzip stellt das Kernstück des Informations- und Datenschutzgesetzes dar. Es wird ein Gefüge von Regelungen geschaffen, das die einzelnen Fälle von Informationsweitergaben erfasst. Informationspflicht und individueller Zugang Der Gesetzesentwurf statuiert eine Informationspflicht der öffentlichen Organe. Für die Gemeinden ändert sich dadurch nichts, verpflichtet das Gemeindegesetz die Vorsteherschaften doch heute schon zur Information über alle wesentlichen Gemeindeangelegenheiten. Für den Regierungsrat ist die Bestimmung neu, doch hat auch er schon bisher eine aktive Informationspolitik verfolgt und die Öffentlichkeit regelmässig über seine Geschäfte orientiert. Neu besteht mit dem Gesetz ein individueller Anspruch auf Zugang zu amtlicher Information. Wer Einblick in Verwaltungsakten erhalten will, muss also in Zukunft kein besonderes Interesse mehr geltend machen. Ein Gesuch reicht. Doch können sowohl dem Recht auf Zugang zu Informationen (Akteneinsichtsrecht) als auch der Informationspflicht der Behörden gesetzliche Geheimhaltungspflichten (wie etwa das Arztgeheimnis oder das Sitzungsgeheimnis der kantonsrätlichen Kommissionen) oder öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz nennt die in Frage kommenden Interessen abschliessend. Die Behörden werden also im Einzelfall abzuwägen haben, ob eine Information bekannt gegeben werden kann oder nicht. Bei der Interessenabwägung wird vor allem der Persönlichkeitsschutz zu beachten sein. Betrifft ein Zugangsgesuch Personendaten und will das öffentliche Organ Einsicht gewähren, müssen die betroffenen Dritten vorgängig angehört werden. Verweigert die Behörde den Zugang zur gewünschten Information, hat sie dies mit einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Will sie gegen den Willen Dritter Zugang gewähren, muss sie dies den betroffenen Dritten ebenfalls mittels Verfügung mitteilen. Information der Medien Die Medien sind im Gesetz speziell abgebildet. Der Gesetzesentwurf verpflichtet die öffentlichen Organe, auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht zu nehmen und Informationen rechtzeitig bereit zu stellen. Aus Gründen der Praktikabilität wird das Akkreditierungssystem beibehalten, wobei es den öffentlichen Organen überlassen bleibt, ob sie ein solches führen wollen oder nicht. Wo ein solches eingeführt ist, haben die Medien, die regelmässig über die Tätigkeiten der betreffenden Behörde berichten, Anspruch auf Akkreditierung. Auf besondere Formvorschriften für Medienanfragen wird verzichtet. Zugang zu Informationen ist gebührenpflichtig Der Gesetzesentwurf macht den Zugang zu Informationen für Private gebührenpflichtig. Jede Person kann aber jederzeit und unentgeltlich mündliche Auskunft aus dem Tätigkeitsbereich des öffentlichen Organs verlangen. Auch der Informationszugang für Medien und Forschende sowie der Zugang zu den eigenen Personendaten sind unentgeltlich. Mit dem Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit soll den Befürchtungen Rechnung getragen werden, dass es mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips zu einem vermehrten Arbeitsaufwand und zu einer Zunahme von «querulatorischen» Eingaben kommen könnte. Der Datenschutzbeauftragte wird neu auch die Funktion des Beauftragten für Informationszugang übernehmen. Der oder dem Beauftragten für Informationszugang und Datenschutz wird es neben den Aufgaben im Bereich des Datenschutzes neu obliegen, die Anwendung der Bestimmungen über den Informationszugang zu kontrollieren, die öffentlichen Organe bei Fragen des Informationszugangs zu beraten und Private über ihre Rechte zu orientieren. Die Informationspflicht wird durch die Informationsstellen beziehungsweise Informationsbeauftragten der öffentlichen Organe wahrgenommen werden. Für den Regierungsrat wird dies weiterhin die der Staatskanzlei angegliederte Kommunikationsabteilung des Regierungsrates sein. Transparenz schafft Vertrauen Der Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt schafft Transparenz und erhöht dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat und in die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns. Die freie Einsicht in das Handeln der öffentlichen Organe trägt zur Kontrolle der Verwaltung bei, was wiederum verhindert, dass Macht willkürlich ausgeübt werden könnte. Dank verbesserter Information zwischen den verschiedenen Direktionen und Ämtern unterstützt das Öffentlichkeitsprinzip ausserdem die Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit. Information bedeutet nicht zuletzt auch Vermittlung von Kenntnissen über alle Vorgänge im Staat, was die Ausübung der demokratischen Rechte erleichtert. Der Staat braucht aktive und informierte Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzesentwurf geht vom 15. Januar 2004 bis 14. Mai 2004 in die Vernehmlassung. Der Vernehmlassungsentwurf kann beim Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern angefordert werden. Er ist über Internet abrufbar unter der Adresse www.rr.zh.ch, Rubrik «Vernehmlassungen». |