Wohnsitzdauer und Eignung sind zentrale Voraussetzungen für die Einbürgerung

ST. GALLEN. Die vorberatende Kommission des St.Galler Kantonsrates hat die Vorlage über ein totalrevidiertes Bürgerrechtsgesetz beraten und zuhanden des Parlaments verabschiedet. Im Zentrum der Beratungen standen die Voraussetzungen für den Bürgerrechtserwerb, so insbesondere die Wohnsitzdauer und die Eignung. Die Kommission setzte sich auch mit den Auswirkungen der jüngsten Bundesgerichtsentscheide über das Einbürgerungsverfahren auseinander. 

Die vorberatende Kommission unter dem Vorsitz von Kantonsrat Heinz Güntensperger, Dreien, beantragt dem Kantonsrat Eintreten auf den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines totalrevidierten Bürgerrechtsgesetzes. Eine Totalrevision drängt sich aufgrund der am 1. Januar 2003 in Vollzug getretenen neuen Kantonsverfassung auf. Die vorberatende Kommission unterbreitet dem Parlament verschiedene Änderungsanträge, die in erster Linie die Wohnsitzdauer und die Eignung von gesuchstellenden Personen betreffen.

Mindestens drei Jahre in der Gemeinde wohnen

Die Regierung schlägt in ihrem Entwurf vor, dass Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Einbürgerung im Allgemeinen um das Bürgerrecht nachsuchen können, wenn sie insgesamt während fünf Jahren im Kanton wohnen, davon wenigstens zwei Jahre in der politischen Gemeinde. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat, die Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde auf drei Jahre zu erhöhen. Mit dieser geringfügigen Erhöhung lässt sich eine stärkere Integration im kommunalen Umfeld erreichen, wo die sozialen Beziehungen erfahrungsgemäss am stärksten ausgeprägt sind.

Keine Ungleichheiten schaffen

Bei der Einbürgerung im Allgemeinen sieht die Vorlage der Regierung für Schweizerinnen und Schweizer vor, dass die politische Gemeinde in einem Reglement eine Mindestwohnsitzdauer in der Gemeinde von höchstens drei Jahren vorsehen kann. Für Ausländerinnen und Ausländer soll die politische Gemeinde die Möglichkeit haben, die gesetzlich vorgesehene Mindestwohnsitzdauer von - gemäss Kommissionsantrag - drei Jahren auf höchstens fünf Jahre zu erhöhen. In beiden Fällen ermächtigt der Entwurf der Regierung die politische Gemeinde, im Reglement zudem vorsehen zu können, die Dauer des Wohnsitzes in einer anderen politischen Gemeinde des Kantons ganz oder teilweise anzurechnen. Die vorberatende Kommission spricht sich gegen diese Ermächtigung aus. Sie will damit vermeiden, dass von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Einbürgerungsvoraussetzungen gelten.

Beide Ehegatten sollen sich integrieren

Gemäss dem Gesetzesentwurf der Regierung ist in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse integriert, wer am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt. Zudem pflegt eine integrierte Person soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen. Die vorberatende Kommission schliesst sich diesen Integrationskriterien an. Sie schlägt dem Kantonsrat jedoch vor, zusätzlich die Bedingung aufzunehmen, dass eine gesuchstellende Person erst dann als integriert gelten kann, wenn sie auch die Integration der Ehegattin oder des Ehegatten fördert und unterstützt. Beide Ehegatten sollen sich gleichermassen integrieren können und sich dabei gegenseitig unterstützen.

Sich auf Deutsch verständigen

Die Regierung hat in ihrem Entwurf als weiteres Eignungskriterium "genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung" vorgesehen. Die Kommission will eine Präzisierung in das Gesetz aufnehmen und beantragt deshalb eine Regelung, wonach die einbürgerungswillige Person über Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Bevölkerung verfügen muss. Erst wer sich in der deutschen Sprache unterhalten kann, verfügt im Kanton St.Gallen über die erforderliche Eignung zur Einbürgerung.

Religion ist wichtiger Aspekt

Im Weiteren möchte die Kommission eine Regelung in das Gesetz aufnehmen, wonach über die Religion der gesuchstellenden Person im Gutachten an die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament berichtet oder entsprechende Auskunft an die Versammlungsteilnehmenden oder das Parlament erteilt werden kann. Die Religion stellt nach Meinung der Kommission einen wichtigen Aspekt beim Entscheid über die Bürgerrechtserteilung dar.

Den Bundesgerichtsentscheid befolgen

Die vorberatende Kommission wertet den Bundesgerichtsentscheid vom Sommer letzten Jahres, wonach Einbürgerungsbeschlüsse nicht mehr an der Urne gefasst werden dürfen, als bedenklichen Eingriff in die Souveränität der Kantone. Sie hält es aber mit Blick auf ein rechtlich korrektes Einbürgerungsverfahren in Übereinstimmung mit der Regierung für richtig, dass dieses Verbot im Gemeindegesetz verankert wird. Allerdings verlangt die vorberatende Kommission, dass eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen wird, wonach die Regierung zur Unterbreitung einer Vorlage an den Kantonsrat verpflichtet wird, wenn im Bundesrecht eine Regelung über das Verfahren bei Einbürgerungsbeschlüssen verankert wird. Solche Bestrebungen sind derzeit aufgrund von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten im Gang.

Zwei verschiedene Einbürgerungen

Die neue Kantonsverfassung unterscheidet zwischen der Besonderen Einbürgerung und der Einbürgerung im Allgemeinen:

Die Besondere Einbürgerung gilt gemäss Verfassung für Schweizerinnen und Schweizer, die wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen. Sodann fallen ausländische und staatenlose Jugendliche darunter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen. Für die Besondere Einbürgerung ist kennzeichnend, dass der Einbürgerungsrat verpflichtet ist, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen, wenn die gesuchstellenden Personen die Voraussetzungen erfüllen. Für Schweizerinnen und Schweizer sowie für Ausländerinnen und Ausländer, auf welche die Besondere Einbürgerung nicht anwendbar ist, ist das Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen anzuwenden. Es führt zu einer Abstimmung in der Bürgerversammlung. In Parlamentsgemeinden fasst das Gemeindeparlament den Einbürgerungsbeschluss.

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