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Totalrevision des
Pensionskassengesetzes
BASEL. Da die Spezialkommission "PK-Gesetz" des Grossen Rates eine Mehrheits- und eine Minderheitsvariante vorschlägt, die beide recht weit auseinander liegen, bringt der Regierungsrat in einer Stellungnahme an den Grossen Rat Änderungsvorschläge ein. Mit diesem Mittelweg soll die Mehrheitsfähigkeit der Vorlage zur Totalrevision der Pensionskasse verbessert werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf eine Volksabstimmung. Der Regierungsrat hat nach Einsichtnahme in den Bericht der grossrätlichen Spezialkommission "PK-Gesetz" beschlossen, der Mehrheits- und der Minderheitsvariante (wenige) eigene Anträge gegenüberzustellen. Er hat eine entsprechende Stellungnahme an den Grossen Rat verabschiedet. Der Regierungsrat begründet dieses aussergewöhnliche Vorgehen einerseits mit dem seit der Erarbeitung der ursprünglichen Regierungsvorlage (Ratschlag) veränderten Umfeld (Deckungslücke als Folge der Börsenbaisse 2000/02 wieder etwa so hoch wie 1995), andererseits mit der Wichtigkeit der Vorlage für den Arbeitgeber BASEL-STADT. Da es mit grosser Wahrscheinlichkeit - auch wegen der hängigen Initiative des Basler Volkswirtschaftsbundes - zu einer Volksabstimmung kommen wird, muss die Gesetzesvorlage breit abgestützt sein. Es gilt, nach 1992 ein weiteres Scheitern der Revision zu verhindern, da der Änderungsbedarf auch angesichts der nach wie vor fehlenden definitiven Registrierung der PK unbestritten und dringlich ist. Inhaltlich schliesst sich der Regierungsrat dem von der Kommission erarbeiteten neuen Finanzierungskonzept im Grundsatz an. Danach werden die Arbeitgeberbeiträge des Staates - im Unterschied zur Ratschlagsvariante - nach oben plafoniert, und es wird der Teuerungsausgleich auf den laufenden Renten nurmehr soweit garantiert, als dieser mit den pauschalen Beiträgen und dem Vermögensertrag auch finanziert werden kann. Dafür wird das Ziel der Volldeckung der Kasse zwar nicht fallen gelassen, aber etwas nach hinten verschoben und dafür die Staatsgarantie weiterhin beibehalten. Aus Sicht des Regierungsrates gehen jedoch sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsvariante der Kommission (je in die entgegen gesetzte Richtung) zu weit. Die Kommissionsminderheit hält an dem inzwischen unrealistisch gewordenen Finanzierungs- bzw. Sanierungsmechanismus fest und will zudem die Leistungen gegenüber dem Ratschlag an manchen Orten noch verbessern und damit verteuern (37 Versicherungsjahre, was ein ordentliches Pensionsalter von 62 Jahren bedeuten würde; garantierte Rententeuerung; Sparkapital für unter 25-jährige; Überbrückungsrente ab Alter 60 etc.). Beim aktuell tiefen Deckungsgrad der Kasse hätte dies zur Zeit Arbeitgeberbeiträge von weit über 40 % (!) zur Folge. Demgegenüber hat die Kommissionsmehrheit im Vergleich zum Ratschlag nicht nur die Beiträge plafoniert und die garantierte Rententeuerung reduziert, sondern auch noch die Rentenhöhe von 65% auf 60% des versicherten Lohnes gesenkt und die Finanzierungsdauer von 38 (Ratschlag) auf 39 Jahre erhöht. Der Regierungsrat möchte jedoch keine Radikallösung und verweist auf die wichtigsten Revisionspostulate, die nicht (durch das Einfügen von zusätzlichen Verschlechterungen) gefährdet werden dürfen: BVG-Konformität; Aufhebung der Abteilung 2 (Ungleichbehandlung); flexibler Altersrücktritt; kostendeckende Beiträge und Einkaufssummen; Streichung Arbeitgeberbeteiligung am Einkauf; verbesserte Organisationsstruktur etc. Der Regierungsrat schlägt deshalb einen Mittelweg vor und beantragt - auf der Basis der Kommissionsvariante - folgende Änderungen: Rentensatz von 65% bei 38 Versicherungsjahren (wie im Ratschlag vorgesehen; Kommission: 60% und 39 Versicherungsjahre). Staatsbeitrag pauschal 25%, Arbeitnehmerbeitrag 9% (Kommission: 23.5% und 8%). Möglichkeit des zusätzlichen Teuerungsausgleichs: Unter Berücksichtigung insbesondere der Teuerungsentwicklung und der Situation des Staatshaushaltes sowie nach Anhörung der Personalverbände und der Finanzkommission kann der Regierungsrat einen angemessenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Renten festlegen. Er stellt den für den Einkauf eines solchen Ausgleiches erforderlichen Betrag ins Budget ein. Der Grosse Rat entscheidet mit dem Budgetbeschluss abschliessend über die beantragten Mittel. |