Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung 

ZÜRICH. Der Regierungsrat hat das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (OG RR) und das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Die beiden Erlasse bilden den gesetzgeberischen Abschluss der Verwaltungsreform. Sie legen den Grundstein für eine zeitgemässe sowie anpassungs- und entwicklungsfähige Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Dabei wurde speziell darauf geachtet, auf theoretisch-technokratische Bestimmungen zu verzichten und die Gesetze auf die spezifischen Verhältnisse im Kanton auszurichten.

Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (OG RR) enthält folgende wesentlichen Neuerungen: Der Regierungsrat erhält gesetzliche Richtlinien für die Regierungstätigkeit, die in einem eigenen Abschnitt geregelt ist und damit von der Verwaltungstätigkeit unterschieden wird. Das Gesetz verpflichtet dabei die Mitglieder des Regierungsrats, den Regierungsaufgaben gegenüber der Führung der Verwaltung Vorrang einzuräumen. Von dieser Gewichtung der Regierungstätigkeit ist auch das Regierungskollegium betroffen. Entsprechend wird die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrats aufgewertet und gestärkt.

Der zweite Teil des Gesetzes regelt die Verwaltungstätigkeit. Mit den Grundsätzen und Instrumenten für die Verwaltungsführung und das Verwaltungsverfahren wird eine formell-gesetzliche Basis für die Leitlinien des Verwaltungshandelns geschaffen. Vor allem mit dem Grundsatz der Kongruenz von Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis sollen die Grundzüge für ein transparentes, effizientes und effektives Verfahren in der Verwaltung festgelegt werden.

Parallel zum OG RR wurde das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) erarbeitet. Die Arbeiten an den beiden Erlassen wurden eng koordiniert. Während das OG RR die neuen Controllinginstrumente abbildet, gestaltet das CRG diese inhaltlich aus. Ziel des Gesetzes ist es, die mit der Verwaltungsreform erarbeiteten Reformen und Instrumente, die Controllingprozesse und die Globalbudgetierung gesetzlich hinreichend zu verankern und die Rechnungslegung gemäss anerkannten Rechnungslegungsstandards zu erneuern. Zudem bildet das Gesetz die Grundlage, um eine konsolidierte Rechnung einzuführen und das bestehende Finanzhaushaltsrecht zweckmässig weiter zu entwickeln.

In der Rechnungslegung ist seit einigen Jahren ein klarer Trend in Richtung internationale Rechnungsstandards erkennbar, sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich. Der Kanton Zürich will die Gelegenheit der Revision des Finanzhaushaltsrechts nutzen, um seine Rechnungslegung auf zeitgemässe Grundsätze abzustimmen. Im öffentlichen Bereich zeichnet sich klar eine Ausrichtung auf IPSAS ab. Diese «International Public Sector Accounting Standards» lehnen sich an die in der Privatwirtschaft weit verbreiteten IFRS Normen («International Financial Reporting Standards»; früher IAS Normen «International Accounting Standards») an. Um sich ein gewisses Mass an Selbständigkeit und Flexibilität zu bewahren, wird allerdings auf eine explizite Bindung an IPSAS verzichtet.Der Bund, einzelne Kantone und die Finanzdirektorenkonferenz haben entsprechende Reformen der Rechnungslegung ebenfalls eingeleitet. Die Abstimmung mit diesen Projekten ist sichergestellt. Gleichwohl übernimmt der Kanton eine Vorreiterrolle.

Mit der Einführung einer konsolidierten Rechnung soll ein umfassender Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons geschaffen werden. Neben Regierungsrat, Verwaltung und Rechtspflege sollen von der Rechnung auch Anstalten und weitere Organisationen erfasst werden, an welche der Kanton massgebliche Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig wesentlich beeinflussen kann.

Trotz der zahlreichen Schnittstellen zur Totalrevision der Verfassung wurde aufgrund der Dringlichkeit der Revision des Finanzhaushaltsrechts auf eine Zurückstellung der Revision verzichtet. Das CRG stützt sich auf die alte Verfassung. Es trägt aber neuen verfassungsrechtlichen Entwicklungen Rechnung, soweit dies unter geltendem Verfassungsrecht zulässig ist.

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