Tübach muss zum Klassenlehrersystem zurückkehren

ST. GALLEN. Das "Fachlehrersystem" der Primarschule Tübach hat keine Grundlage im St.Galler Schulrecht. Die Primarschule Tübach muss dieses System daher aufgeben. Der Erziehungsrat will keine Gesetzesänderung zur Zulassung des "Fachlehrersystems" anstreben, da es dem Erziehungsauftrag der Schule zuwiderläuft.

Das St.Galler Schulrecht verlangt für die Primarschule das Klassenlehrersystem. Danach trägt eine einzige Lehrkraft die Verantwortung für eine Klasse. Dies bedeutet, dass sie alle Hauptfächer unterrichtet.

Nicht vorgesehen und rechtswidrig

In der Primarschule Tübach haben im Rahmen eines "Fachlehrersystems" zwei Lehrkräfte je einen etwa gleichen Teil von Haupt- und Nebenfächern in je zwei Klassen unterrichtet. Dieses System ist im St.Galler Schulrecht nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Der Erziehungsrat hat der Primarschule Tübach seine Fortführung untersagt und sie angewiesen, auf das Schuljahr 2004/05 zum Klassenlehrersystem zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen, womit die Anweisung des Erziehungsrates vollstreckbar ist.

Kein Schulversuch

Der Erziehungsrat kann in Abweichung vom Lehrplan Schulversuche bewilligen. Die Gemeindebehörden von Tübach wollten am "Fachlehrersystem" auf diesem Weg festhalten und stellten beim Erziehungsrat das Gesuch um Bewilligung eines Schulversuchs. Der Erziehungsrat hat das Gesuch abgelehnt.

Bezugsperson ist wichtig

Wollte man das "Fachlehrersystem" einführen, wäre das Gesetz zu ändern; Schulversuche wären dazu nicht nötig. Der Erziehungsrat sieht indessen keinen Anlass für entsprechende Bestrebungen. Die Schule hat neben dem Bildungsauftrag auch den Auftrag, die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Diesbezüglich werden an sie immer höhere Erwartungen gestellt. Es ist daher wichtig, dass zumindest in der Primarschule den Kindern eine einzige Bezugsperson zur Verfügung steht, welche die Verantwortung für die Klasse wahrnehmen kann. Dies ist nur möglich, wenn die Bezugsperson im Unterricht alle Hauptfächer erteilt.

Dass neben der Klassenlehrkraft vermehrt für besondere Fächer besonders ausgebildete Lehrkräfte zum Einsatz kommen, tangiert das Klassenlehrersystem grundsätzlich nicht. Der Erziehungsrat widmet diesem Einsatz jedoch seine Aufmerksamkeit und wird Weisungen zur Verteilung der Unterrichtslektionen auf die Lehrkräfte erlassen.

Mit Job-Sharing nicht vergleichbar

Das rechtswidrige Tübacher "Fachlehrersystem" ist im Übrigen nicht mit dem Job-Sharing vergleichbar, wie es das Volksschulgesetz vorsieht. Im Job-Sharing teilen sich zwei Lehrkräfte mit Teilpensum die Klassenverantwortung. Sie kompensieren die erzieherischen Nachteile, die mit der Aufteilung verbunden sind, durch eine aufwändige, faktisch über das bezahlte Teilpensum hinaus zu leistende Koordination. Das Job-Sharing zweier Teilzeit-Lehrkräfte stellt somit das Klassenlehrersystem im Gegensatz zum Tübacher "Fachlehrersystem", in dem zwei Lehrkräfte mit vollem Unterrichtspensum arbeiten, nicht in Frage. Das Job-Sharing ist ein Sonderfall und dient dazu, Lehrkräften - zumeist Frauen - den Teilzeiterwerb zu ermöglichen.

home

news box juli 2004