Einheitliche Einbürgerungsgebühr für junge Personen 

Ablehnende Bürgerrechtsentscheide müssen in allen Fällen begründet werden

ZÜRICH. Der Regierungsrat hat zwei Änderungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung beschlossen. Junge ausländische Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber müssen für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts neu eine einheitliche Gebühr von 200 Franken bezahlen. Zudem wird auch die Gemeindeversammlung beziehungsweise das Gemeindeparlament dazu verpflichtet, ablehnende Bürgerrechtsentscheide zu begründen.

Die kantonale Einbürgerungsgebühr wird für Bürgerrechtsbewerberinnen und -bewerber bis zum vollendeten 27. Altersjahr neu einheitlich auf 200 Franken festgelegt. Bereits vorher hat die Verordnung dieser Altersgruppe umfassende Gebührenermässigungen gewährt, die sich jedoch abhängig von Aufenthaltsdauer und finanzieller Situation ungleich ausgewirkt haben. Mit der neuen Pauschalgebühr wird diese unterschiedliche Behandlung ausgeglichen. Die Gebührenhöhe ist so festgelegt, dass der Aufwand der kantonalen Behörden gedeckt wird. Damit kann für junge Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber bereits jetzt der Grundsatz der kostendeckenden Gebühr umgesetzt werden, wie er nach den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen ab dem Jahre 2006 für alle Einbürgerungswilligen Geltung haben wird. Die Änderung bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf die Gebührengestaltung der Gemeinden, denen es freisteht, ebenfalls den kantonalen Einheitssatz anzuwenden.

Ausserdem wird in der Bürgerrechtsverordnung die Regelung zur Begründung von ablehnenden Bürgerrechtsentscheiden angepasst. Das Bundesgericht ist vor gut einem Jahr in einem Grundsatzentscheid zum Schluss gekommen, dass die Verweigerung einer Einbürgerung begründet werden muss. Damit soll ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet werden. Die Begründungspflicht stützt sich direkt auf die Bundesverfassung und gilt überall dort, wo der Staat über die Rechtsstellung von Einzelpersonen entscheidet. Die Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren dient der Verhinderung von Herabsetzungen und Ausgrenzungen wegen der Herkunft, der Sprache, der Religion usw. und damit letztlich dem Schutz der Menschenwürde. Der Anspruch auf Begründung ist ein unverzichtbares Element des Rechtsstaates und ist auch dort zu beachten, wo die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über Einbürgerungen beschliessen. Dieser Grundsatz ist vom Regierungsrat in seiner Rechtsprechung schon wiederholt anerkannt worden. Diese Praxis macht eine Anpassung der Bürgerrechtsverordnung notwendig, weil darin die Möglichkeit einer "Ablehnung ohne Begründung" (Paragraf 29a Absatz 1) vorgesehen ist. Dieser Passus wird gestrichen und durch eine Pflicht zur Begründung von abgewiesenen Einbürgerungsgesuchen ersetzt.

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news box juli 2004