Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer in den Gemeinden 

BERN. Im Kanton Bern sollen die Gemeinden das Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen können. Dieses Recht soll Ausländerinnen und Ausländern gewährt werden können, die sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon die letzten fünf Jahre im Kanton. Die entsprechenden Änderungen von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz sind bis zum 15. Oktober 2004 in der Vernehmlassung.

Mit einer Änderung der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes sollen im Kanton Bern die rechtlichen Grundlagen zur Einführung des fakultativen kommunalen Ausländerstimmrechts geschaffen werden. Der Regierungsrat hat die Staatskanzlei ermächtigt, zum Entwurf der Verfassungs- und Gesetzesänderung die Vernehmlassung zu eröffnen. Die interessierten Parteien, Verbände, Institutionen und Gruppierungen haben bis zum 15. Oktober 2004 Zeit, sich zur Vorlage zu äussern.

Dabei unterbreitet der Regierungsrat zwei Varianten (A und B). Bei beiden ist vorgesehen, die Gemeinden zu ermächtigen, das Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einzuführen – allerdings nur für Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon die letzten fünf Jahre im Kanton.

Bei der Variante A, die sich eng an die bisherigen Vorentscheide des Regierungsrates und des Grossen Rates hält, wäre es den Gemeinden nicht nur frei gestellt, ob sie Ausländerinnen und Ausländern das Stimm- und Wahlrecht einräumen wollen, sondern auch, in welchem Umfang dies gegebenenfalls erfolgen sollte. Überdies könnten die Gemeinden das Ausländerstimmrecht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig machen.

Bei der Variante B könnten die Gemeinden zwar ebenfalls selber entscheiden, ob sie das Ausländerstimmrecht wollten. Um aber für den Vollzug eine einfache und transparente Lösung bereitzustellen, soll es nur nach einheitlichen Regeln erteilt werden können. Zudem wäre es den Gemeinden bei dieser Variante verwehrt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen.

Die Vorlage knüpft an den Bericht des Regierungsrates vom 5. März 2003 an, der in der Juni-Session 2003 vom Grossen Rat mit 103 zu 74 Stimmen bei 9 Enthaltungen zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist.

Die Vernehmlassungsunterlagen werden den Vernehmlassungsadressaten zugestellt. Sie sind überdies zusammen mit dem Bericht des Regierungsrates vom 5. März 2003 im Internet unter www.be.ch/aktuell abrufbar.

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