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Gesetz über die
Betreuung und Pflege im Alter
LIESTAL. Nach diesem Gesetzesentwurf bleibt es eine zentrale Aufgabe der Gemeinden, sich für die Betreuung und Pflege im Alter zu engagieren, solange die pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner nicht in ein Spital eingewiesen werden müssen. Diese Zuständigkeit beinhaltet die Verantwortung der Gemeinden für die Betreuung durch die Spitex und in Alters- und Pflegeheimen. Quantitativ als auch qualitativ sind von den Gemeinden ausreichende Strukturen zur Betreuung und Pflege im Alter zu schaffen, wobei der Kanton 45 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten von Alters- und Pflegeheimen - respektive Fr. 200'000 für jedes neu geschaffene Bett gemäss Vorschlag im Rahmen der generellen Aufgabenüberprüfung - übernimmt. Die Gemeinden richten an die Pensions- und Betreuungskosten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner Beiträge aus. Mit wesentlichen Neuerungen konfrontiert sind jene Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die durch Schenkungen ihr Vermögen vermindert haben oder die eine vormals selbstbewohnte Liegenschaft mit Grundeigentum besitzen. Diese Liegenschaft soll bei der Berechnung des Vermögens nicht mehr zum tiefen Katasterwert, sondern zum höheren halben Verkehrswert eingesetzt werden. Schenkungen sollen über einen längeren Zeitraum als bisher dem Vermögen zugeschlagen werden. Diese Neuregelungen entlasten die Gemeinden, die sich in den nächsten Jahren mit einer Mengenausweitung konfrontiert sehen werden. Das neue Gesetz soll mithelfen, dass auf diese Herausforderung angemessen reagiert werden kann. |