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Identifikation von
Asylsuchenden beim Ausstellen eines Lernfahr- oder Führerausweises
ZÜRICH. Das Bundesamt für Strassen hat eine neue Weisung zum Identitätsnachweis für die Ausstellung eines Lernfahr- oder Führerausweises erlassen. Danach müssen Personen, die um einen Lernfahr- oder Führerausweis ersuchen, ihre Identität zweifelsfrei nachweisen, insbesondere der Ausweis N für Asylsuchende genügt nicht mehr. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich setzt die neue Weisung ab sofort um. Asylsuchenden, deren Identität nicht feststeht, wird kein Lernfahr- oder Führerausweis mehr erteilt. Bisher war es nicht möglich, Asylsuchenden einen Lernfahr- oder Führerausweis mit der Begründung zu verweigern, die Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Diese Rechtslage war unbefriedigend. Der Vorsteher der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Dr. Ruedi Jeker, gelangte deshalb an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und ersuchte es, zusammen mit dem für die Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bundesrechtliche Regelungen betreffend das Ausstellen von Lernfahr- und Führerausweisen an Personen aus dem Ausland, deren Identität nicht feststeht, zu schaffen. Das Bundesamt für Strassen hat heute im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter gestützt auf die Verkehrszulassungsverordnung eine Weisung betreffend die Überprüfung der Identität vor der erstmaligen Erteilung eines schweizerischen Lernfahr- und Führerausweises erlassen. Sie regelt unter anderem das Vorgehen bei ausländischen Personen ohne Identitätsausweis. Die Strassenverkehrsämter werden neu Asylsuchenden, deren Identität nicht feststeht, keinen Lernfahr- oder Führerausweis mehr erteilen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfährt ab sofort nach dieser Weisung. |