Adventszeit: Regelung der Beschäftigung von Personal für Sonntagsverkäufe

BERN. Verkaufsgeschäfte können an Sonntagen während der Adventszeit Personal beschäftigen, wenn sie örtlich in engem Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt stehen, bereits seit längerer Zeit (mindestens 10 Jahre) Sonntagsverkäufe durchführen, oder wenn eine starke ausländische Konkurrenz vorliegt.

Das seco erlässt an alle Kantone eine Weisung, welche das Vorgehen bei der Bewilligungserteilung für die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften in der Adventszeit verbindlich festlegt. Zu dieser Massnahme sieht sich das seco gezwungen, da eine Empfehlung, die bereits im Sommer 2003 ergangen war, wenig Beachtung fand und deshalb kaum befolgt wurde. Die Kantone sind für die Erteilung von Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit von bis zu sechs Sonntagen im Jahr zuständig.

Aufgrund einer im Kanton Bern erhobenen Klage hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2002 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Adventssonntagen zulässig ist. Das Bundesgericht hat damit seine in Bezug auf Sonntagsarbeit restriktive Praxis bestätigt. Das geltende Recht und die erwähnte restriktive Praxis des Bundesgerichts lassen für eine grosszügige Auslegung der Bewilligungsvoraussetzungen für Sonntagsarbeit in der Adventszeit wenig Raum. Dementsprechend ist in der Weisung vom 18. März 2004 an die Kantone festgehalten, dass die Beschäftigung von Personal an höchstens zwei Sonntagen während der Adventszeit stattfinden kann und nur bewilligt wird, sofern die gesuchstellenden Verkaufsgeschäfte örtlich in einem engen Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt stehen, wobei als Weihnachtsmarkt das Vorhandensein einer Vielzahl von Marktständen mit überwiegend kunsthandwerklichem Angebot gilt, der zu bewilligende Sonntagsverkauf bereits seit längerer Zeit (mind. seit 10 Jahren) besteht oder die Existenz einer starken ausländischen Konkurrenz nachgewiesen wird. Einzelne Attraktionen wie der Ausschank von Glühwein, Verpflegungsstände, Auftritt eines St. Nikolaus usw. gelten nicht als Weihnachtsmarkt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Sonntag in Verkaufsgeschäften arbeiten, gelten nach Arbeitsgesetz besondere Schutzbestimmungen wie die Gewährung eines 50%-Lohnzuschlages und eines Ersatzruhetages. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Sonntag nicht beschäftigt werden dürfen, wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werden die kantonalen Vollzugsbehörden zu kontrollieren haben.

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news box märz 2004