| UNO-Übereinkommen
über die Rechte des Kindes
BERN. Der Bundesrat hat heute die Zustimmung des Ständerats zum Rückzug eines Vorbehalts erhalten, den die Schweiz bei der Ratifikation des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angebracht hatte. Der Begriff der elterlichen Sorge im Sinne des Schweizer Rechts ist voll vereinbar mit dem im Übereinkommen geltenden Begriff. Bei der Ratifikation des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes hatte die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 5 angebracht, wonach die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge vorbehalten blieb. Als die Schweiz den Vorbehalt anbrachte, tat sie dies nicht wegen einer Unvereinbarkeit zwischen der schweizerischen Rechtsordnung und dem Übereinkommen, sondern weil Artikel 5 das rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht präzis genug zu definieren schien. Die Schweiz wollte mit diesem Vorbehalt sicherstellen, dass die Auslegung des Begriffs der elterlichen Sorge dem schweizerischen Recht entspricht. Heute, nach der Revision des schweizerischen Zivilgesetzbuches und zahlreichen Äusserungen der Lehre, laut denen die Interpretation der elterlichen Sorge im schweizerischen Recht mit dem Übereinkommen durchaus vereinbar ist, ist dieser Vorbehalt zurückzuziehen. Der Bundesrat hatte schon im Dezember 2003 beschlossen, den Vorbehalt zu Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zurückzuziehen. Er wollte aber die Zustimmung des Ständerats dazu haben, der diesen Vorbehalt initiiert hatte. Da sich der Ständerat heute für den Rückzug ausgesprochen hat, wird der Bundesrat demnächst dem UNO-Generalsekretär den Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 notifizieren. |