| Der Bundesrat weist
die Argumente des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zurück
BERN. Der Bundesrat hat am 31. März 2004 seine Antwort auf die am 14. Mai 2003 vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eingereichten Beschwerde gegen die Schweiz gutgeheissen. Der Bundesrat ersucht die IAO, auf die Beschwerde des SGB nicht einzutreten. Gemäss SGB verstösst die Schweiz gegen die Verpflichtungen des Übereinkommens Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (von der Schweiz am 17. August 1999 ratifiziert): nach Auffassung des SGB ist es den Gerichten infolge der Bestimmungen des Obligationenrechts nicht möglich, eine Strafe mit abschreckender Wirkung (in der Regel 3 Monatslöhne) gegen Arbeitgeber auszusprechen, die einen Gewerkschaftsvertreter oder einen von den Arbeitnehmern gewählten Vertreter missbräuchlich entlassen. Der SGB ist ausserdem der Ansicht, dass mit Ausnahme von gewissen Fällen, die im Gleichstellungsgesetz vorgesehen sind, die Wiedereinstellung eines entlassenen Arbeitnehmers nicht garantiert sei. Mit dem Übereinkommen Nr. 98 soll der Schutz der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern und der Schutz der Arbeitnehmerverbände gegenüber den Arbeitgeberverbänden - und umgekehrt - gewährleistet werden. Zum anderen sollen freiwillige Kollektivverhandlungen unter Wahrung der Unabhängigkeit der Parteien gefördert werden. Der Bundesrat verweist auf seine Argumentation in der Botschaft vom 21. September 1998 zur Ratifizierung des Übereinkommens: das positive Recht der Schweiz steht in allen Belangen im Einklang mit dem Übereinkommen; die Schweizer Gesetzgebung zur missbräuchlichen Kündigung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen abschreckend genug ist, da die grosse Mehrheit der Unternehmen in der Schweiz KMUs sind. Der Ermessenspielraum des Richters erlaubt es ihm, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe nach Ermessen festgelegt wird. Das Parlament wollte das Prinzip der Wiedereinstellung des entlassenden Arbeitnehmers nicht einführen. Weder das Übereinkommen Nr. 98 noch die Rechtsprechung der IAO-Kontrollorgane sehen diesen Grundsatz im Übrigen vor. Im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens wurden keine Anträge auf Änderung der Schweizer Gesetzgebung gestellt, die darauf zielten, den Arbeitnehmerschutz bei missbräuchlichen Entlassungen zu stärken. Das Parlament ist dem Bundesrat in seiner Argumentation gefolgt. Die Beschwerde könnte Ende Mai 2004 von der IAO behandelt werden. |