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Kantonalen Alkohol- und Tabakgesetz LIESTAL. Der Regierungsrat hat heute einem von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausgearbeiteten Entwurf für ein kantonales Alkohol- und Tabakgesetz zugestimmt und dazu das öffentliche Vernehmlassungsverfahren eingeleitet. Mit der Vorlage erfüllt der Regierungsrat die Anliegen von drei landrätlichen Vorstössen, in denen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft für Alkohol und Tabakwaren Werbe- und Verkaufseinschränkungen primär im Interesse des Jugendschutzes gefordert werden. Rauchen und übermässiger Alkoholkonsum sind nachweislich für einen bedeutenden Anteil medizinischer und sozialer Probleme verantwortlich und haben auch einen erheblichen Einfluss auf die Kosten im Gesundheits- und Sozialbereich. Unter dem Aspekt des Gesundheits- und Jugendschutzes besteht somit ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit, die verkaufsfördernde Werbung für derartige Produkte einzuschränken. Dies hat kürzlich auch das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil bestätigt. Der Vernehmlassungsentwurf für ein kantonales Alkohol- und Tabakgesetz sieht konkret vor, den Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige (unter 18 Jahren) zu verbieten. Das Verkaufspersonal soll (wie beim Verkauf von Alkoholika) verpflichtet werden, im Zweifelsfall einen Altersnachweis zu verlangen. Der Verkauf von Tabakwaren via Verkaufsautomaten soll grundsätzlich verboten werden, es sein denn, die Betreiber solcher Automaten garantieren durch geeignete Kontrollen dafür, dass der Verkauf an Minderjährige verunmöglicht wird. Im weiteren soll jede Art von Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren auf öffentlichem Grund und an Orten, die von öffentlichem Grund aus einsehbar sind, untersagt werden. Das vorgesehene Verbot erstreckt sich auch auf Werbung an den Aussenflächen oder im Inneren von öffentlichen Gebäuden und Sportanlagen im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. |