Änderungen im Ausländerrecht: 2. Phase des Personenfreizügigkeitsabkommens

ZÜRICH. Ab 1. Juni 2004 gilt für Arbeitnehmende aus den 15 bisherigen EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz arbeiten wollen, kein Inländervorrang mehr. Gesuche können direkt dem kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Die Einreisen sind für weitere drei Jahre noch durch Kontingente beschränkt. Für Angehörige aus EU-Erweiterungsstaaten sowie für übrige Staatsangehörige sind weiterhin Arbeitsbewilligungen erforderlich. Sie werden neu für den ganzen Kanton Zürich nur noch vom Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt.

Schweizerinnen und Schweizer werden ab 1. Juni 2004 in den 15 bisherigen EU-Ländern künftig gleich behandelt wie EU-Angehörige, soweit es sich um Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt. EU-Arbeitgeber können sofort und ohne Bewilligung Schweizerinnen und Schweizer anstellen.

Keine Arbeitsbewilligungen mehr für Angehörige aus EU-Mitgliedsländern

Am 31. Mai 2004 läuft die erste, zweijährige Übergangsperiode des Abkommens über den freien Personenverkehr der Schweiz mit der EU ab. Für Angehörige der bisherigen EU-/EFTA-Staaten fällt per 1. Juni 2004 der Inländervorrang und die arbeitsmarktliche Prüfung weg. Bis zum 31. Mai 2007 sind Einreisen allerdings noch durch ein gesamtschweizerisches Kontingent begrenzt. Gesuche für die Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung können ab 1. Juni 2004 direkt an das Migrationsamt des Kantons Zürich gerichtet werden, welches wie bis anhin den Aufenthalt regelt. Auch wenn es künftig nicht mehr erforderlich ist, ein Gesuch zu stellen und vorher die entsprechende Stelle auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, lohnt es sich für Arbeitgeber trotzdem, das RAV zu kontaktieren: Zur Zeit sind viele gut qualifizierte Stellen Suchende auf dem RAV gemeldet und das RAV gibt kostenlos innert zwei Arbeitstagen geeignete Bewerber bekannt.

Am 1. Juni 2004 tritt auch das schweizerische Entsendegesetz in Kraft, welches flankierende Massnahmen gegen Lohndumping enthält. Damit tritt auch die Tripartite Kommission des Kantons (TPK) in Funktion. Sie hat unter anderem die ort-, berufs- und branchenüblichen Löhne zu beurteilen, den Arbeitsmarkt zu beobachten und Missbräuche festzustellen, Einzelfälle abzuklären und ein Verständigungsverfahren durchzuführen sowie allenfalls Antrag zum Erlass von Normalarbeitsverträgen oder zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu stellen. Das Sekretariat der TPK ist im Amt für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt.

Meldepflicht für kurze Arbeitseinsätze

Für folgende Tätigkeiten ist zwar keine Bewilligung, jedoch eine Meldung erforderlich: Die zeitlich befristete Entsendung von Arbeitskräften aus EU-/EFTA-Staaten in die Schweiz, die selbständige Erbringung von Dienstleistungen im Bauhaupt-, Bauneben-, Gesundheits-, Reinigungs- und Verkaufsbereich bis zu 90 Tagen sowie für die Aufnahme einer Arbeit bei einer schweizerischen Unternehmung für weniger als 3 Monate. Diese Meldung kann einfach und kostenlos elektronisch erfolgen (http://www.imes.admin.ch/arbeitsmarkt/meldeverfahren/online_d.asp oder http://www.arbeitsbewilligungen.zh.ch) oder schriftlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden (gebührenpflichtig).

Inländervorrang bleibt für neue EU-Mitgliedsländer

Die neuen Regeln gelten noch nicht für Angehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und (griechisch) Zypern. Hier laufen zur Zeit noch Verhandlungen über die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens. Fest steht, dass bis auf weiteres Arbeitsbewilligungen nötig sind und dass ein Inländervorrang gilt, das heisst Bewilligungen nur erteilt werden, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt keine Arbeitnehmer gefunden werden. Die offene Stelle ist beim zuständigen RAV zu melden. Gesuche für Arbeitsbewilligungen sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zu richten.

Auf den 1. Juni 2004 wird das Verfahren für arbeitsmarktliche Bewilligungen vereinfacht. Bewilligungen werden für das ganze Kantonsgebiet nur noch vom Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt. Die beiden städtischen Amtsstellen in Zürich (Arbeitsbewilligungen Stadt Zürich) und in Winterthur (im Arbeitsamt Winterthur) werden auf diesen Zeitpunkt mit der kantonalen Amtsstelle zusammengefasst. Gesuche können schnell und sicher über das Internet auch elektronisch eingereicht werden (http://www.arbeitsbewilligungen.zh.ch).

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