Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung um 1,4 Prozent ab 2005

BERN. Der Bundesrat hat beschlossen, den Bezügern von Invaliden- und Hinterlassenen­renten der obligatorischen Unfallversicherung eine Teuerungszulage von 1,4 Pro­zent zu gewähren. Er trägt damit der Anpassung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auf den gleichen Zeitpunkt Rechnung. Seit der Änderung des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 13. Dezember 1991 werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV der Teuerung angepasst.

Die Anpassung betrifft grundsätzlich alle bestehenden Renten, einschliesslich jener, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach altem Recht ausge­richtet werden. Für Renten allerdings, die erstmals nach dem 1. Januar 2003 - nach der letzten Teuerungsanpassung also - ausgerichtet wurden, gilt eine besondere Berech­nungstabelle.

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