Teilrevision des Pensionskassengesetzes im Bereich Organisation

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Organisationsbestimmungen des Pensionskassengesetzes. Dies als erster Teil von mehreren Reformschritten. Trotz Ablehnung der Totalrevision des PK-Gesetzes durch das Volk sind Anpassungen auch wegen der Vorgaben des Bundesrechts notwendig.

BASEL. Nach der Ablehnung des totalrevidierten Pensionskassengesetzes durch das Stimmvolk unternimmt der Regierungsrat einen neuen Anlauf zur Revision des Pensionskassengesetzes. Änderungen am PK-Gesetz sind notwendig, da das heutige PK-Gesetz nicht in allen Punkten die Vorgaben des Bundesrechts erfüllt. Die kantonale Gesetzesrevision soll nun in mehreren Etappen erfolgen. Dies deshalb, weil – wie der Abstimmungskampf ums neue PK-Gesetz gezeigt hat – die Materie sehr komplex ist und weil genügend Zeit für die Diskussion unter den Sozialpartnern zur Verfügung stehen muss, um insbesondere die Leistungen und die Finanzierung neu zu regeln. Mit der Aufteilung der Revision in verschiedene Themenbereiche soll verhindert werden, dass die Einführung dringender und unbestrittener Teile durch die Diskussion um andere (allenfalls umstrittene) Teile unnötig verzögert wird.

Die erste nun vorliegende Revision betrifft die Organisationsstruktur der Pensionskasse. Der Gesetzesentwurf lehnt sich dabei inhaltlich an diejenigen Bestimmungen an, die bereits im totalrevidierten PK-Gesetz enthalten und in den wesentlichen Punkten kaum umstritten waren. Die Neuerungen in der Übersicht:

Als oberstes Führungsorgan der Pensionskasse wird ein 12-köpfiger Verwaltungsrat gebildet. Dieser löst die bisherige Verwaltungskommission und die Anlagekommission ab. Der paritätische Verwaltungsrat ist vergleichbar mit einem Stiftungsrat bei privaten Vorsorgeeinrichtungen. Ihm obliegt insbesondere die Überwachung der operativen Tätigkeiten, die Festlegung der Anlagestrategie, der Erlass von Ausführungsbestimmungen (Reglementen) und die Einsetzung von Fachkommissionen. Die Direktion (Verwaltung) und die Fachkommissionen sind dem Verwaltungsrat unterstellt. Der paritätische Verwaltungsrat besteht aus je sechs Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Das Präsidium besteht aus je einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre unter den beiden Mitgliedern des Präsidiums. Ein allfälliger Stichentscheid erfolgt erst nach der zweiten Behandlung eines Geschäfts. Die Kasse heisst neu "Pensionskasse Basel-Stadt" und nicht mehr "Pensionskasse des Basler Staatspersonals", da nicht nur das Staatspersonal, sondern auch die Mitarbeitenden der beiden Landgemeinden Riehen und Bettingen sowie von etlichen Institutionen mit Bezug zum Kanton Basel-Stadt in der Kasse versichert sind. Die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Reglementen) geht vom Regierungsrat an den Verwaltungsrat der Kasse über. Die neue Organisation vervollständigt zudem die Ausgliederung der Pensionskasse aus der allgemeinen Staatsverwaltung. Die neuen Strukturen verkürzen die Entscheidungswege, was insbesondere auch für die Umsetzung des sich laufend ändernden Bundesrechts im Bereich der beruflichen Vorsorge von Bedeutung ist. Die Gesetzesvorlage bewirkt eine bundesrechtskonforme Organisationsstruktur sowie eine Stärkung der sozialpartnerschaftlichen Führung der Pensionskasse. Sie bildet den Ausgangspunkt für weitere notwendige Reformen der Kasse, insbesondere bezüglich Anpassung an das Bundesrecht und Verbesserung der Finanzierung.

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news box september 2004