Keine Steuerbefreiung von Parteien und keine steuerliche Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen an Parteien

NIDWALDEN. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat von Claudia Dillier, Stans, und Mitunterzeichnenden abzulehnen, das eine Überprüfung der Möglichkeit der Steuerbefreiung der Parteien und der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Beiträgen an Parteien im Rahmen der geplanten Steuergesetzrevision verlangt. Das Anliegen widerspreche dem Steuerharmonisierungsgesetz. Zudem erfüllten die Parteien keinen gemeinnützigen Zweck.

Von der Steuerpflicht sind u.a. juristische Personen befreit, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sind bis zu einem bestimmten Ausmass steuerlich abzugsfähig.

Keine Gemeinnützigkeit 

Nach überwiegender Auffassung verfolgen politische Parteien weder öffentliche noch gemeinnützige Zwecke. Auch wenn den Kantonen bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ein gewisser Gestaltungsspielraum offen steht, erweist sich ein steuerlicher Abzug für Zuwendungen beispielsweise an im Landrat vertretene politische Parteien als harmonisierungswidrig.

Unbestritten liegt die Tätigkeit politischer Parteien im Interesse einer funktionierenden Demokratie, doch wird damit nach Auffassung des Regierungsrates kein gemeinnütziger Zweck verfolgt. Allerdings geht auch der Regierungsrat mit den Postulanten einig, dass politische Parteien in einer funktionierenden Demokratie nicht mehr wegzudenken sind und dass sie im demokratischen Prozess eine wichtige Rolle spielen. Sie wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit und werden insbesondere bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite zur Stellungnahme eingeladen. Sie verfolgen indessen primär parteipolitische und nicht gemeinnützige Interessen. Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass eine solche Steuerbefreiung zu Abgrenzungsproblemen mit andern Institutionen mit vergleichbarer Zweckbestimmung (Sportvereinigungen etc.) führen würde.

Für die Direkte Bundessteuer bleiben die politischen Parteien in jedem Fall von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Vereinzelte Regelungen in andern Kantonen sind wohl einzig durch die Ermöglichung des Parteispendenabzuges motiviert, jedoch offensichtlich harmonisierungswidrig. Zudem dürfte die Beschränkung allein auf die im Landrat vertretenen politischen Parteien auch vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kaum Stand halten. Insgesamt lässt sich daher eine Steuerbefreiung politischer Parteien sowie die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen an politische Parteien im Sinne einer "Ausnahmereglung" allein für die Ermöglichung des Parteispendenabzuges nach Auffassung des Regierungsrates weder rechtlich noch politisch rechtfertigen. Dies führt zum Antrag auf Ablehnung des Postulats.

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news box september 2004