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Regierungsratswahlen: Bestimmung des absoluten Mehrs SCHWYZ. Die Fraktionschefs der im Kantonsrat vertretenen Parteien haben am 18. Mai 2004 folgendes Postulat eingereicht: „Im Kanton Schwyz sind Regierungsratswahlen Majorzwahlen. Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 15. Oktober 1970 (SRSZ 120.100) wurde per 1. 1. 2000 in wesentlichen Teilen geändert. Nicht geändert wurde § 41, der die Ermittlung des absoluten Mehrs bei Majorzwahlen bestimmt. Danach ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhält. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr. In früheren Jahren wurde meistens schon im ersten Wahlgang eine gemeinsame Liste aller Parteien aufgestellt. So wurde die Regierung schon im ersten Wahlgang gewählt. Wenn nun aber wie in den Wahlen seit 1992 verschiedene Listen zur Auswahl stehen, finden sich auf den von den Wählerinnen und Wählern eingelegten Wahlzetteln oft viele leeren Linien. Das heisst, die Wählenden setzen nicht sieben Kandidatinnen und Kandidaten auf die Liste, sondern nur eine, zwei oder drei etc. Dies ändert aber an der Bestimmung des absoluten Mehr nichts. Indem auf Grund des heute geltenden Gesetzes nicht die abgegebenen Kandidatenstimmen, sondern der Wahlzettel an sich für das absolute Mehr zählt, ist die Latte für das Erreichen des absoluten Mehrs im ersten Wahlgang sehr hoch. Weil seit 1992 keine Einheitslisten vorlagen, wurde nur in seltenen Ausnahmefällen im ersten Wahlgang die hohe Hürde des absoluten Mehrs geschafft, bei den diesjährigen Wahlen überhaupt nicht. Es macht wenig Sinn, wenn bei Wahlen keine Wahl erfolgt und vor dem zweiten Wahlgang die Karten völlig neu gemischt werden. Auch ein erster Wahlgang soll eine echte Wahl sein, in welcher Personen auch effektiv gewählt werden. Selbstverständlich sind wir auf für weitere Änderungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Kantonsratswahlen offen. Wir würden es begrüssen, wenn die Gemeinden, Bezirke und Par- - 2 - teien vorfrageweise ihre seit der Gesetzesrevision gemachten Erfahrungen und Vorstellungen hinsichtlich des Revisionsbedarfes einbringen könnten. Die unterzeichnenden Fraktionschefs aller Schwyzer Parteien laden den Regierungsrat deshalb ein, Alternativen zur heute gültigen Bestimmung des absoluten Mehr und deren Auswirkungen aufzuzeigen und gegebenenfalls dem Kantonsrat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.“ Antwort des Regierungsrates: 2.1 Sind für eine Behörde mehrere Mitglieder zu wählen, so wird das absolute Mehr in den Kantonen auf zwei grundsätzlich verschiedene Arten ermittelt. Sie unterscheiden sich darin, wie den nur teilweise ausgefüllten Wahlzetteln Rechnung getragen wird. Nach der ersten Methode bilden alle gültig ausgefüllten Linien der Wahlzettel die massgebende Totalstimmenzahl. Dabei bleiben nicht nur die gänzlich leeren Wahlzettel unberücksichtigt, sondern auch die leeren und die ungültig ausgefüllten Linien der teilweise ausgefüllten Wahlzettel. Die Totalstimmenzahl wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze (im Kanton Graubünden: durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze) und der Quotient wiederum durch zwei geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar. Bei der zweiten Methode wird das absolute Mehr ermittelt, indem auf die Zahl der gültigen Wahlzettel abgestellt wird, auf denen der Name mindestens einer wählbaren Person steht. Diese Zahl wird durch zwei geteilt; wiederum stellt die nächst höhere ganze Zahl das absolute Mehr dar. Wie viele leere Linien die Wahlzettel mit mindestens einer gültigen Stimme daneben noch aufweisen, ist bei dieser Methode für die Ermittlung des absoluten Mehr unerheblich. 2.2 Bei der zweiten, u.a. im Kanton Schwyz geltenden Berechnungsmethode liegt das absolute Mehr systembedingt höher als bei der andern und zwar umso deutlicher, je mehr Wahlzettel mit leeren Linien eingelegt werden. Das kann anhand der Regierungsratswahlen vom 28. März 2004 illustriert werden. Damals erreichte im ersten Wahlgang keine der kandidieren Personen das absolute Mehr nach der im Kanton Schwyz geltenden Berechnungsmethode. Es waren nämlich 34 675 gültige Wahlzettel eingelegt worden; das absolute Mehr betrug daher 17 338 Stimmen (Amtsblatt Nr. 13 vom 2. April 2004, S. 514 f.). Wäre hingegen die andere Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen, hätte sich das Ergebnis wie folgt präsentiert: 130 215 (Total der gültigen Kandidatenstimmen) : 7 (Zahl der zu vergebenden Mandate) = 18 603 (gerundet) 18 603 : 2 = 9 302 (nächsthöhere ganze Zahl = absolutes Mehr) Alle neun zur Wahl vorgeschlagenen Personen hätten also nach dieser Methode das absolute Mehr erreicht; die zwei Personen mit der niedrigsten Stimmenzahl wären als überzählig aus der Wahl gefallen. Ein zweiter Wahlgang wäre nicht notwendig geworden. 2.3 Das Bundesgericht geht davon aus, dass an sich beide Methoden geeignet sind, ein dem Willen der Wählerschaft entsprechendes, unverfälschtes Resultat hervor zu bringen (BGE 108 Ia 243). Beide Methoden zur Ermittlung des absoluten Mehrs sind also mit der Bundesverfassung vereinbar. Aus dieser Sicht besteht kein zwingender Revisionsbedarf. Die im Kanton Schwyz geltende Berechnungsmethode für das absolute Mehr ist allerdings nicht ganz logisch. Wahlzettel, die bei sieben zu besetzenden Mandaten z.B. nur einen oder zwei Namen tragen, werden bei der Ermittlung des absoluten Mehrs gleich wie solche mit sieben Namen voll berücksichtigt, während ganz leere Wahlzettel ausser Betracht bleiben. Es ist sodann nicht leicht zu erklären, weshalb die Stimmberechtigten von ihrem Recht, sich der Stimme zu enthalten, bei Wahlen einer Kollegialbehörde nur ganz (indem sie einen leeren Wahlzettel einlegen) oder gar nicht (indem sie einen Wahlzettel mit dem Namen mindestens einer wählbaren Person einlegen) sollen Gebrauch machen dürfen, nicht aber teilweise, indem sie einen unvollständig ausgefüllten Wahlzettel einlegen, dessen leer gelassene Linien – wie eigentlich beabsichtigt - als Stimmenthaltung qualifiziert werden. Im Vorstoss wird ausgeführt, es mache wenig Sinn, wenn bei Wahlen keine Wahl erfolge. Tatsächlich besteht das Ziel einer jeden Wahl ja darin, die freien Sitze in einer staatlichen Behörde zu besetzen. Das Wahlrecht sollte daher so ausgestaltet sein, dass das Erreichen dieses Ziels weder verunmöglicht noch über Gebühr erschwert wird. Die im Kanton Schwyz geltende Regelung für die Ermittlung des absoluten Mehrs wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Wenn bei einer Wahl eine grössere Zahl von Sitzen zu besetzen ist und sich Kandidaten mehrerer Parteien oder Gruppierungen darum bewerben, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Behörde im ersten Wahlgang vollständig besetzt werden kann, sondern muss – wie bei den letzten Regierungsratswahlen - eher mit einem Null-Ergebnis gerechnet werden. Das Ziel, die Behörde vollständig oder jedenfalls bis auf einen oder zwei Sitze zu besetzen, kann nur erreicht werden, wenn sich die Parteien entweder auf gemeinsame Listen verständigen oder gegenseitig Kandidaten anderer Parteien auch auf die eigene Liste setzen. Gemeinsame Listen, die bis 1992 die Regel waren, und andere Wahlabsprachen der Parteien sind jedoch bei vielen Wählerinnen und Wählern sehr unbeliebt und auch die Parteien selbst finden sich heutzutage – wenn überhaupt - meist nur widerstrebend zu solchen Zweckbündnissen zusammen. 2.4 Das Anliegen der Postulanten, die Regeln für die Ermittlung des absoluten Mehrs zu ändern, ist berechtigt. Das Wahlrecht sollte erste Wahlgänge nicht faktisch zu einer Art Probedurchgang oder Qualifikationsrunde degradieren, wie das heute im Kanton Schwyz der Fall ist, sondern das Zustandekommen von Wahlen auch dann ermöglichen, wenn sich die Parteien nicht zu Zweckbündnissen finden. Zweite Wahlgänge sollten nicht zur Regel werden, sondern nur dann durchgeführt werden müssen, wenn tatsächlich ein Stichentscheid notwendig ist. Denn zwei Wahlgänge verursachen nicht nur höhere Kosten für die Gemeinwesen und die Parteien sowie zusätzlichen Aufwand für die Kandidatinnen und Kandidaten; zwei Wahlgänge beanspruchen auch wesentlich mehr Zeit, mit der Folge, dass die Kandidatinnen und Kandidaten lange im Ungewissen bleiben und unter Umständen erst relativ kurz vor Amtsantritt die im Hinblick auf die Übernahme des Amtes notwendigen Dispositionen treffen können. Der Regierungsrat ist daher bereit, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten für den Wechsel von der heute geltenden zu der in andern Kantonen (wie Zürich und Bern) massgebenden Berechnungsmethode für das absolute Mehr. Diese Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen wird Gelegenheit bieten, weitere Revisionsanliegen zu prüfen. Das Postulat ist in diesem Sinne erheblich zu erklären. |